Rz. 2

Unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens dürfen Gewinne im Jahresabschluss gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert worden sind.[1] Demgegenüber haben die in den §§ 249, 252 und 253 HGB kodifizierten Prinzipien, d. h. Vorsichts- und Niederstwertprinzip, zur Folge, dass mit dem Imparitätsprinzip drohende Verluste im Jahresabschluss zu antizipieren sind, schwebende Gewinne jedoch nicht. Diese Regelungen gelten gem. § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss. Nach IFRS ist das Vorsichts- und Realisationsprinzip dagegen nicht mehr im Rahmenkonzept verankert,[2] wohl aber in vielen Einzelstandards. Somit gilt das Imparitätsprinzip, wenngleich durch den teilweise möglichen Ansatz zum Fair Value in abgeschwächter Form, im Ergebnis überwiegend auch bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen.

 

Rz. 3

Im Hinblick auf die Behandlung von Gewinnen und Verlusten stellen die für den Einzelabschluss anzuwendenden Vorschriften die rechtliche Basis für den Konzernabschluss dar. Aus Sicht der Einheitstheorie gelten Gewinne und Verluste im Konzern jedoch erst dann als realisiert, wenn sie aus Geschäften mit Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises resultieren. Dies hat zur Konsequenz, dass die in den Einzelabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II ausgewiesenen Ergebnisanteile aus konzerninternen Geschäften eliminiert werden müssen. Während die Berichtigung des Wertes von Vermögensgegenständen und des entsprechenden Ergebnisses in der Bilanz Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB ist, erfolgt die Berichtigung des Ergebnisses der GuV um die positiven bzw. negativen Erfolgsbeiträge aus konzerninternen Transaktionen im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. § 305 HGB.

 

Rz. 4

Für die Zwischenergebniseliminierung schreibt § 304 Abs. 1 HGB sowie analog für IFRS-Abschlüsse IFRS 10.B86 vor, dass in den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf konzerninternen Lieferungen oder Leistungen beruhen, in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen sind, den der Konzern als fiktives rechtlich selbstständiges Unternehmen dafür ansetzen könnte.[3] Ein Zwischenergebnis ist somit die Differenz zwischen

  • dem Wertansatz eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes im Einzelabschluss (HB II) eines einbezogenen Konzernunternehmens und
  • dem Wertansatz aus Sicht des Konzerns.
 

Rz. 5

Dabei ist jedoch aufgrund des Vorsichtsprinzips bei konzernintern entstandenen Verlusten vor der Eliminierung zu prüfen, ob ggf. ein Abschreibungsbedarf vorliegt. Wenn etwa Erzeugnisse unter den Herstellungskosten an eine Vertriebstochter geliefert werden, da aktuell der Marktpreis für diese Güter verfallen ist, müsste im Konzern eine Abschreibung auf die Erzeugnisse vorgenommen werden, wenn dies nicht bereits bei der Tochter erfolgt sein sollte.[4] Auch nach IFRS können konzerninterne Verluste auf eine Wertminderung hindeuten, die einen Ansatz in den Konzernabschlüssen erfordert. Geht man von der Annahme aus, dass die in früheren Perioden eliminierten Zwischengewinne aus Konzernsicht in der Folgezeit realisiert werden, gleichen sich die in den Einzelabschlüssen und im Konzernabschluss ausgewiesenen Gewinne auf lange Sicht wieder aus. In diesen Fällen stellt die Eliminierung der Zwischenergebnisse ein reines Periodisierungsproblem dar, was wiederum die Beachtung latenter Steuern notwendig macht. Dies wird auch in IFRS 10.B86 explizit konkretisiert mit dem Hinweis, dass IAS 12 (Ertragssteuern) für die vorübergehenden Differenzen gilt, die sich aus der Eliminierung von Gewinnen und Verlusten aus konzerninternen Geschäftsvorfällen ergeben. Nach HGB verlangt § 306 HGB ebenfalls den Ansatz aktiver wie passiver latenter Steuern aus diesen Vorgängen; das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern aus § 274 HGB gilt für diese nicht.[5]

 

Rz. 6

Als Voraussetzung für die Zwischenergebniseliminierung muss gegeben sein, dass

  • aus Innenumsätzen stammende Vermögensgegenstände des Anlage- und/oder Umlaufvermögens, die sich am Konzernbilanzstichtag noch innerhalb eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens befinden, im Abschluss des Konzerns aktivierungsfähig sind sowie
  • eine Differenz zwischen den in der Bilanz bzw. Handelsbilanz II des Einzelunternehmens angesetzten oder fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten und den entsprechenden Konzernanschaffungs- und Konzernherstellungskosten besteht.

Hierbei kann das technische Problem aus einer nicht parallelen Erfassung des Sachverhalts in den Buchhaltungen der beiden beteiligten Konzernunternehmen auftreten. Sendet das liefernde Konzernunternehmen die Waren an ein anderes im Konsolidierungskreis enthaltenes verbundenes Unternehmen, so kommt es zu einer Erfassung des (Zwischen-)Gewinns durch die Realisation der Erträge in den Umsatzerlösen dieses Unternehmens – allerdings kann es bei dem empfangenen Unternehmen erst zu einer späteren Erfassung der Lieferung kommen, da die Li...

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