Zentrale Inhalte des Lageberichts (II)

DRS 20 hat im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Geschäftsverlauf und zur Lage explizit Ausführungen zu den finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Wirtschaftsbericht aufgenommen (DRS 20.101).

Geknüpft ist diese Anforderung an den Management Approach, wonach jene Leistungsindikatoren in die Analyse von Geschäftsverlauf und Lage aufzunehmen sind, welche im Rahmen der internen Steuerung vom Management herangezogen werden. DRS 20.108 verlangt künftig auch quantitative Angaben zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, sofern diese auch intern quantifiziert werden. Mit der Verlagerung der Mindestanforderungen zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in den Wirtschaftsbericht reflektiert das DRSC den Gesetzesaufbau aus § 315 Abs. 1 Satz 3-4 HGB und zugleich wird hierdurch der Wertigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung Rechnung getragen (DRS 20.B26). Unter finanziellen Leistungsindikatoren werden insb. Kennzahlen verstanden, die Aufschluss über wesentliche finanzielle Entwicklungen des Konzerns geben. Hier sind neben

  • Bilanzkennzahlen,
  • Ertragskennzahlen und
  • Liquiditätskennzahlen auch
  • wertorientierte Kennzahlen

zu nennen. Neben der Angabe und der Interpretation sind auch die Berechnungsgrundlagen dieser Kennzahlen zur Wahrung von Klarheit und Transparenz aufzuführen.

Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind bislang nur für große Unternehmen und Konzerne verpflichtend,  ab dem Geschäftsjahr 2023 sollen sie ggf. durch eine komplette Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Basis von der EU verabschiedeter Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ersetzt werden. Die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sollen Aufschluss über die aktuellen und künftig zu erwartenden wesentlichen Parameter des Geschäftsumfelds geben. DRS 20.107 nennt exemplarisch:

  • Kundenbelange (Indikatoren zum Kundenstamm, Kundenzufriedenheit etc.),
  • Umweltbelange (Emissionswerte, Energieverbrauch etc.),
  • Arbeitnehmerbelange (Indikatoren zur Mitarbeiterfluktuation, Mitarbeiterzufriedenheit, Betriebszugehörigkeit, Fortbildungsmaßnahmen etc.),
  • Indikatoren zu Forschung und Entwicklung (sofern diese Angaben nicht im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemacht werden) und
  • die gesellschaftliche Reputation des Konzerns (Indikatoren zum sozialen und kulturellen Engagement, Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung etc.).

Nur große Kapitalgesellschaften betroffen

Nach § 289 Abs. 3 HGB sind jedoch nur große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB dazu verpflichtet, im Lagebericht nichtfinanzielle Leistungsindikatoren aufzunehmen, sofern derartige Informationen für das Verständnis von Geschäftsverlauf oder Lage von Bedeutung sind. Daher dürften sich die Regelungen von DRS 20.105-109 primär an die Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB und die Normenadressaten des § 315 HGB richten. Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren können dabei im Rahmen einer Nachhaltigkeitsberichterstattung berichtet werden (DRS 20.110). Sofern Unternehmen die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren intern unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit verwenden, ist dieser Zusammenhang nach DRS 20.111 im Lagebericht hervorzuheben. Zudem ist nach DRS 20.111 anzugeben, ob sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung des jeweiligen Unternehmens an einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept orientiert. Der Bezug zur Nachhaltigkeit kann nach DRS 20.112 z. B. dadurch hergeleitet werden, dass das Unternehmen zu seinen einzelnen Kennzahlen den Zusammenhang zu ökonomischen, ökologischen oder sozialen Aspekten darstellt. Allerdings ist im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung hervorzuheben, dass die Mindestanforderung aus DRS 20.111 über die gesetzliche Pflicht aus § 315 HGB bzw. § 289 HGB hinausgehen und somit eine als eine Überschreitung der vom Gesetzgeber übertragenen Kompetenz von Seiten des DRSC darstellt.

Analyse der Geschäftsentwicklung

Analog zu DRS 15 sind auch nach DRS 20 die wesentlichen Veränderungen des Geschäftsverlaufs und der Lage gegenüber dem Vorjahr dazustellen und zu analysieren. Zudem verlang DRS 20 über die bisherigen Anforderungen aus DRS 15 hinaus i. S. eines Soll-Ist-Vergleichs eine Gegenüberstellung der aus der vorangegangen Berichtsperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung (DRS 20.57). Sofern das Unternehmen im Konzernlagebericht freiwillig über seine Ziele und Strategien berichtet, sollen in den Ausführungen des Wirtschaftsberichts nach DRS 20.56 auch Aussagen zum Stand der Erreichung der strategischen Unternehmensziele enthalten sein. Abzurunden ist der Wirtschaftsbericht nach DRS 20.58 mit einer verdichteten Gesamtaussage des Managements zum Geschäftsverlauf und zur Lage, in der auch Erkenntnisse nach dem Schluss des Berichtszeitraumes zu berücksichtigen sind.

Weitere wichtige Artikel zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung:

CSR-Richtlinie 2.0

Schlagworte zum Thema:  Lagebericht, DRSC, Kapitalgesellschaft