Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Unterstützung zur Umsetzung
In Deutschland wurde der CSDDD vorgegriffen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Das LkSG wird daher auch an die europäischen Vorgaben der CSDDD anzupassen sein, wobei die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt hat, die Umsetzung der CSDDD noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen, was als Maßnahme 15 der veröffentlichten „Wachstumsinitiative“ aufgeführt ist.
Tendenz: Verschärfungen für betroffene Unternehmen
Die Umsetzung wird tendenziell zu Verschärfungen für die betroffenen Unternehmen führen, da nun keine abschließende Aufzählung an zu beachtenden Regulierungen mehr existiert, auch Transformationspläne zur Klimaneutralität verpflichtend werden sowie der Rechtsweg für betroffene Personen erleichtert wird.
Mögliche Erleichterungen
Allerdings gibt es auch Erleichterungen, so könnte durch die geänderte Zielgruppe das eine oder andere Unternehmen aus der Pflicht herausfallen. Nach dem LkSG sind Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten in Deutschland verpflichtet, nach der CSDDD müssen auch 450 Mio. EUR Umsatz überschritten werden, allerdings zählen die Beschäftigten weltweit. Zudem wird keine zusätzliche Sorgfaltspflichtenberichterstattung nötig sein. Dies plant die Bundesregierung auch zügig umzusetzen, sodass es Unternehmen möglich sein soll, die LkSG-Berichtspflichten durch die Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts zu erfüllen. Berichte für den Berichtszeitraum vor dem 1.1.2024 sollen erst bis zum 31.12.2025 eingereicht werden müssen.
Staatliche Unterstützung der Unternehmen: Websites, Plattformen, Portale
Wesentliche Erleichterung dürfte die staatliche Unterstützung der Unternehmen bringen. Nach Art. 20 der CSDDD müssen die Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale einrichten und betreiben, um Unternehmen, deren Geschäftspartner und Interessenträger zu informieren und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sind KMU, die den Aktivitätsketten von Unternehmen angehören, besonders zu berücksichtigen. Nach Art. 21 richtet die EU-Kommission einen zentralen Helpdesk ein, über den Unternehmen Informationen, Leitlinien und Unterstützung mit Blick auf die Erfüllung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen anfordern können.
Informative Hinweise durch das BMZ und Sofortmaßnahmen durch das BAFA
Auch hier gibt es bereits Bewegung in Deutschland. Neben den informativen Hinweisen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) informieren die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie für Arbeit und Soziales (BMAS) darüber hinaus, dass weitere Bestimmungen der CSDDD bereits jetzt auf untergesetzlicher Ebene durch Weisung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt werden sollen. Zu den wesentlichen Sofortmaßnahmen gehören:
- Die Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes: Das BAFA wird seine Prüfpraxis sowie Handreichungen und FAQ dahingehend konkretisieren, dass die Risikodisposition des Vertragspartners sowie das Rechtsdurchsetzungsniveau im Produktionsland berücksichtigt werden.
- BMWK und BMAS werden die Entwicklung von Musterfragebögen und Mustervertragsklauseln unterstützen, um umfangreiche und undifferenzierte Fragebögen insbesondere an KMU zu unterbinden.
- Unternehmen dürfen sich (innerhalb des Kartellrechts) für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten oder das Pooling von Audits bei Zulieferern zusammenschließen. Dies wird durch das BAFA klargestellt.
- Das BAFA wird eine Handreichung mit Anhaltspunkten für „die Auswahl geeigneter Branchenstandards, Multistakeholder-Initiativen, Siegel, Zertifizierungen und Audits mit Blick auf die Vorgaben des LkSG“ erarbeiten.
Des Weiteren soll der Deutsche Nachhaltigkeitskodex weiterentwickelt werden und die Bundesregierung künftig einen besseren Austausch mit der Wirtschaft pflegen sowie diese besser unterstützen. Das BAFA soll EU-weit für ihren Prüfansatz werben und so die Weichen für eine Fortführung der bestehenden Prüfpraxis stellen.
Download Sofortprogramm und informative Hinweise des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Das Sofortprogramm kann unter anderem
hier abgerufen werden und die Aufzählung der Unterstützung vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung findet sich
hier.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.159
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.5301
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.544
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.094
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.064
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.7872
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Urlaubsrückstellung berechnen
1.686
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
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Sofortabschreibung und Bildung eines Sammelpostens
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