Investitionsabzugsbetrag bilden und buchen

Wie der Investitionsabzugsbetrag berechnet wird und in welcher Höhe Sie diesen bilden dürfen, erfahren Sie hier.

Hinweis: Neue Rechtslage 2020

Dieses Topthema informiert über die Regelungen, die für Investitionsabzugsbeträge gelten, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die vor dem 31.12.2019 enden. Hier finden Sie die Informationen zum Investitionsabzugsbetrag ab 2020, der durch das Jahressteuergesetz 2020 in vielen Punkten geändert worden ist. Die Neuregelungen sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Höhe des maximalen Ansatzes des Investitionsabzugsbetrags: Er darf in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden

Der Investitionsabzugsbetrag ist von dem Betrag zu berechnen, den das Wirtschaftsgut voraussichtlich kosten wird. Er darf maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Der Unternehmer darf jeden Zwischenwert frei wählen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist immer der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Der Bruttobetrag ist Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Praxis-Beispiel: Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant die Anschaffung eines Firmenwagens für 25.000 EUR + 4.750 EUR Umsatzsteuer = 29.750 EUR. Als Investitionsabzugsbetrag kann er maximal

  • 25.000 EUR x 40 % = 10.000 EUR beanspruchen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • 29.750 EUR x 40 % = 11.900 EUR, wenn er, z. B. als Versicherungsvermittler, ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.

Praxis-Beispiel: Spielraum für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant, im Jahr 05 eine Computeranlage für 4.000 EUR und ein Firmen-Pkw für 25.000 EUR anzuschaffen, den er seinem Mitarbeiter überlassen wird. Das Volumen für den Investitionsabzugsbetrag, den der Unternehmer ausschöpfen kann, beträgt:

  • für den Firmen-Pkw 25.000 EUR x 40 % = 10.000 EUR
  • für den Computer 4.000 EUR x 40 % = 1.600 EUR
  • zusammen also = 11.600 EUR

Der Unternehmer will seinen Gewinn 03 aber nur um 8.000 EUR mindern. Da es nicht erforderlich ist, die Investition gegenüber dem Finanzamt zu benennen, macht der Unternehmer ohne weitere Angaben einen Investitionsabzugsbetrag von 8.000 EUR geltend. Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, den Investitionsabzugsbetrag ggf. noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens oder im Folgejahr zu erhöhen, auch wenn er dafür zunächst keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat.

Das zulässige Volumen kann für jedes Wirtschaftsgut unterschiedlich ausgeschöpft werden. Die Gesamtsumme aller Investitionsabzugsbeträge darf den Grenzwert von 200.000 EUR pro Betrieb nicht überschreiten.

Praxis-Beispiel: So wird der Investitionsabzugsbetrag gebildet

SKR 03

9970

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

 

an

9971

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

 


SKR 04

9970

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

 

an

9971

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

 

Investitionsabzugsbetrag bilden: Art und Weise 

Es können weitere Angaben geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht wird oder – bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 AO). Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.

Wichtig! Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht mehr erforderlich.

Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf im Begünstigungszeitraum von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR je Betrieb betragen. Hat der Unternehmer 2 Betriebe, gilt diese Obergrenze für jeden Betrieb. Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Trennung in 2 Betriebe sich allein wegen des Investitionsabzugsbetrags lohnen.

Kein Nachweis oder Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht

Bei Investitionsabzugsbeträgen, die für Jahre ab 2016 gebildet werden gilt:

  • Es wird auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Damit ist es nicht erforderlich, die Investition, z. B. mit Funktionsangabe, hinreichender Umschreibung usw. zu beschreiben.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch trotz anstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung oder einer Einbringung gebildet werden kann, selbst wenn eine vorherige Investition nicht mehr zu erwarten ist, die Investition aber vom Rechtsnachfolger geplant ist.
  • Auch für einen verbleibenden Restbetrieb kann noch ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen.

Beantragt der Unternehmer einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, kann er diesen in einem Folgejahr innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken.

Praxis-Tipp: Bei nicht voll ausgeschöpftem Investitionsabzugsbetrag darf die Differenz nachgeholt werden

Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Er weist gegenüber dem Finanzamt nur den neuen Investitionsbetrag aus, ohne dass es erforderlich ist, Einzelheiten zu erläutern.

Praxis-Beispiel: Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 04 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 30.000 EUR kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen wird, kann der Unternehmer bereits im Jahr 02 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 EUR x 40 % = 12.000 EUR bilden.

Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 02 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 6.000 EUR) begrenzen und hat die Möglichkeit im Jahr 03 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 EUR auf 12.000 EUR zu erhöhen.

Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöhen und der Unternehmer deshalb beantragt, den Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anzuerkennen.

Investitionsabzugsbetrag: Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt

Die gesetzliche Regelung sieht nur noch vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
  • nach § 4 Abs. 3 EStG in der Anlage EÜR.

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann generell im Rahmen eines Einspruchs nachgeholt werden (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10). Nach wie vor gilt, dass ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden kann.

  • Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs ausüben.
  • Es ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.

Wichtig: Beantragung im Einspruchsverfahren möglich

Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch erstmals im Einspruchsverfahren geltend machen, ohne dass erhöhte Anforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen sind. Maßgebend ist (auch bei einem Antrag im Einspruchsverfahren) allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des BMF vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02).


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