- Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
- Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bildung und Höhe
- Investitionsabzugsbetrag - Vorsicht bei einer mehr als 10 %igen Privatnutzung
- Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
- Elektronische Übermittlung des Investitionsabzugsbetrags

Wie der Investitionsabzugsbetrag berechnet wird und in welcher Höhe Sie diesen ansetzen müssen, erfahren Sie hier.
Höhe des maximalen Ansatzes des Investitionsabzugsbetrags: 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Der Investitionsabzugsbetrag ist von dem Betrag zu berechnen, den das Wirtschaftsgut voraussichtlich kosten wird. Er darf maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Der Unternehmer darf jeden Zwischenwert frei wählen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist immer der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Der Bruttobetrag ist Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Praxis-Beispiel: Bildung eines Investitionsabzugsbetrags |
Ein Unternehmer plant die Anschaffung eines Firmenwagens für 25.000 EUR + 4.750 EUR Umsatzsteuer = 29.750 EUR. Als Investitionsabzugsbetrag kann er maximal
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Praxis-Beispiel: Spielraum für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags |
Ein Unternehmer plant, im Jahr 05 eine Computeranlage für 4.000 EUR und ein Firmen-Pkw für 25.000 EUR anzuschaffen, den er seinem Mitarbeiter überlassen wird. Das Volumen für den Investitionsabzugsbetrag, den der Unternehmer ausschöpfen kann, beträgt:
Der Unternehmer will seinen Gewinn 03 aber nur um 8.000 EUR mindern. Da die Anschaffung des Firmenwagens Vorrang vor dem Computer hat, bildet er den Investitionsabzugsbetrag wie folgt:
Einen Investitionsabzugsbetrag für den Computer kann der Unternehmer ggf. noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nachholen, auch wenn er dafür zunächst keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat. |
Das zulässige Volumen kann für jedes Wirtschaftsgut unterschiedlich ausgeschöpft werden. Die Gesamtsumme aller Investitionsabzugsbeträge darf den Grenzwert von 200.000 EUR pro Betrieb nicht überschreiten.
Praxis-Beispiel: So wird der Investitionsabzugsbetrag gebildet
SKR 03
9970 | Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) | an | 9971 | Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
SKR 04
9970 | Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) | an | 9971 | Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
Investitionsabzugsbetrag bilden: Art und Weise
Investitionsabzugsbeträge können ab 2016 ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht wird oder – bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 AO). Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.
Wichtig! Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht mehr erforderlich.
Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf im Begünstigungszeitraum von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR je Betrieb betragen. Hat der Unternehmer 2 Betriebe, gilt diese Obergrenze für jeden Betrieb. Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Trennung in 2 Betriebe sich allein wegen des Investitionsabzugsbetrags lohnen.
Kein Nachweis oder Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht
Bei Investitionsabzugsbeträgen, die für Jahre ab 2016 gebildet werden gilt:
- Es wird auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Damit ist es nicht mehr erforderlich, die Investition, z. B. mit Funktionsangabe, hinreichender Umschreibung usw. zu beschreiben.
- Neu ist, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch trotz anstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung oder einer Einbringung gebildet werden kann, selbst wenn eine vorherige Investition nicht mehr zu erwarten ist, die Investition aber vom Rechtsnachfolger geplant ist.
- Auch für einen verbleibenden Restbetrieb kann noch ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen.
Beantragt der Unternehmer einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, kann er diesen in einem Folgejahr innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken. Der BFH (BFH, Urteil v. 12.11.2014, X R 4/13) hat die Randziffer 6 im BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 -S 2139-b/07/10002) für ungültig erklärt. Im neuen BMF-Schreiben vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02) ist diese Einschränkung auch nicht mehr vorhanden.
Praxis-Tipp: Bei nicht voll ausgeschöpftem Investitionsabzugsbetrag darf die Differenz nachgeholt werden
Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Er weist gegenüber dem Finanzamt nur den neuen Investitionsbetrag aus, ohne dass es erforderlich ist, Einzelheiten zu erläutern.
Praxis-Beispiel: Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags
Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 04 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 30.000 EUR kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen wird, kann der Unternehmer bereits im Jahr 02 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 EUR x 40 % = 12.000 EUR bilden.
Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 02 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 6.000 EUR) begrenzen und hat die Möglichkeit im Jahr 03 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 EUR auf 12.000 EUR zu erhöhen.
Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöhen und der Unternehmer deshalb beantragt, den Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anzuerkennen.
Investitionsabzugsbetrag: Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt
Anstelle der Investitionsabsicht sieht die ab 2016 geltende gesetzliche Regelung nunmehr vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung
- nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
- nach § 4 Abs. 3 EStG in der Anlage EÜR.
Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nunmehr generell im Rahmen eines Einspruchs nachgeholt werden (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10). Nach wie vor gilt, dass ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden kann.
- Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs ausüben.
- Es ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
- Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
- Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.
Wichtig: Beantragung im Einspruchsverfahren möglich
Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch erstmals im Einspruchsverfahren geltend machen, ohne dass erhöhte Anforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen sind. Maßgebend ist (auch bei einem Antrag im Einspruchsverfahren) allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Dem hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02) angeschlossen.
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Schlagworte zum Thema: Investitionsabzugsbetrag, Erhöhung, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Bildung, Abschreibung, Auflösung, Sonderabschreibung, Wahlrecht
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