Zielsetzung d

Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, die vermietet oder ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden sollen.

Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht dargelegt werden. Die Vermietung oder die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vorliegen.

Zeitliche Anwendung der Neuregelung: Voraussetzungen für Bildung und Auflösungsgründe

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist § 7g EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und der Sonderabschreibung in einigen Punkten geändert worden. Die Neuregelung ist erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden. Das heißt, dass die Neuregelung erstmals für das Jahr 2020 anzuwenden ist, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn gemäß § 4a EStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, ist die Neuregelung erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 17.7.2020 enden.  

Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
  • Bei der Bildung müssen die begünstigten Investitionen gegenüber dem Finanzamt nicht benannt werden; es reicht aus, den Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
  • Die Vermietung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vorliegen oder
  • die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden.

Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird

Die Auflösung erfolgt

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags
  1. der Gewinn kann entsprechend gemindert werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden; dadurch fällt die Abschreibung und ggf. auch die Sonderabschreibung geringer aus,
  2. das Wirtschaftsgut muss tatsächlich vermietet oder bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
  • spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr
  • freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr.

Anspruchsberechtigung ab 2020

Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten nicht mehr. Es kommt also nicht mehr auf die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts.
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können Investitionsabzugsbeträge für ihre aktiven Unternehmen beanspruchen, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermitteln. Das heißt, der Gewinn muss also durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden und darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Inanspruchnahme nicht höher sein als 200.000 EUR.
Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln, und Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen. Aber! Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bisherige Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft

  • der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und
  • die geplante Investition innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen wird, der das Wirtschaftsgut in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert hat und umgekehrt,

gilt nicht mehr für Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden. Künftig (also ab 2021) gilt, dass Investitionen, für die Investitionsabzugsbeträge vom gemeinschaftlichen Gewinn abgezogen wurden, nur dann begünstigt sind, wenn sie von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Hier ist nur die Investition dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers begünstigt.
Praxis-Beispiel: Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen – 2020
Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 EUR. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch.

Es handelt sich um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend im Jahr 2020 aufgelöst wird. Der Investitionsabzugsbetrag ist vielmehr in der Gesamthandsbilanz im Jahr 2022 gewinnerhöhend aufzulösen. Anschließend kann er in der Sonderbilanz gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Dadurch ergeben sich keine Änderungen bei der Höhe des Gesamtgewinns, wohl aber bei der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern.

Praxis-Beispiel: Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen – 2021
Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 EUR. Im Jahr 2023 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch. Konsequenz: Es handelt sich nicht um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr 2021 aufzulösen ist.



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