Abnutzubare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,
die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und
die zum Anlagevermögen gehören werden.
Begünstigt sind
neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
geringwertige Wirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird,
Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw. (Betriebsvorrichtungen werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind).
Nicht begünstigt sind
unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude,
immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen
Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer kostet (Software bis 800 EUR netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft; jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat),
geleaste (gemietete) Wirtschaftsgüter, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind (wie z. B. beim Finanzierungsleasing), und
Umlaufvermögen (= zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter).
Praxis-Beispiel: Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung von EDV-Anlage und Software
Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 EUR und die Software 14.000 EUR. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 EUR × 50 % =) 5.000 EUR bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.