Investitionsabzugsbetrag: Höhe, Nachweis und Übermittlung

Der Investitionsabzugsbetrag ist von dem Betrag zu berechnen, den das Wirtschaftsgut voraussichtlich kosten wird.

Die voraussichtlichen Anschaffungskosten sind die Berechnungsgrundlage für den Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag darf maximal 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Der Unternehmer darf jeden Zwischenwert frei wählen.

Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist immer der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Der Bruttobetrag ist Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Praxis-Beispiel: Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant die Anschaffung eines Firmenwagens für 30.000 EUR + 5.700 EUR Umsatzsteuer = 35.700 EUR. Als Investitionsabzugsbetrag kann er maximal

  • 30.000 EUR × 50 % = 15.000 EUR beanspruchen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • 35.700 EUR × 50 % = 17.850 EUR beanspruchen, wenn er, z. B. als Versicherungsvermittler, ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.

Das zulässige Volumen kann für jedes Wirtschaftsgut unterschiedlich ausgeschöpft werden. Die Gesamtsumme aller Investitionsabzugsbeträge pro Betrieb darf den Grenzwert von 200.000 EUR nicht überschreiten.

Höhe des Investitionsabzugsbetrags

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Es kann auch jeder darunter liegende Betrag angesetzt werden.

Praxis-Beispiel: Spielraum für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags
Ein Unternehmer plant, im Jahr 2023 eine Computeranlage für 4.000 EUR und einen Firmen-Pkw für 30.000 EUR anzuschaffen, den er seinem Mitarbeiter überlassen wird. Das Volumen für den Investitionsabzugsbetrag, den der Unternehmer ausschöpfen kann, beträgt:

für den Firmen-Pkw 30.000 EUR x 50 % =15.000 EUR
für den Computer 4.000 EUR x 50 % =2.000 EUR
zusammen also =17.000 EUR

Der Unternehmer will seinen Gewinn 2020 aber nur um 10.000 EUR mindern. Da die Anschaffung des Firmenwagens Vorrang vor dem Computer hat, bildet er einen Investitionsabzugsbetrag nur für das Firmenfahrzeug ihn Höhe von 10.000 EUR.


Einen Investitionsabzugsbetrag für den Computer kann der Unternehmer ggf. noch nachträglich im Rahmen eines Einspruchsverfahrens geltend machen. Im Folgejahr kann er den Investitionsabzugsbetrag für den Firmen-Pkw problemlos um 5.000 EUR aufstocken und auch weitere Investitionsabzugsbeträge für andere Investitionen bilden.

Kein Nachweis oder Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht

Bei Investitionsabzugsbeträgen

  • wird auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Damit ist es nicht mehr erforderlich, die Investition, z. B. mit Funktionsangabe, hinreichender Umschreibung usw. zu beschreiben.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch trotz anstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung oder einer Einbringung gebildet werden, selbst wenn eine vorherige Investition nicht mehr zu erwarten ist, die Investition aber vom Rechtsnachfolger geplant ist.
  • Des Weiteren kann auch für einen verbleibenden Restbetrieb ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen.

Praxis-Tipp: Nicht voll ausgeschöpfter Investitionsabzugsbetrag  Differenz darf nachgeholt werden
Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Er weist gegenüber dem Finanzamt nur den neuen Investitionsbetrag aus, ohne dass es erforderlich ist, Einzelheiten zu erläutern.
 
Praxis-Beispiel: Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags
Ein Unternehmer beabsichtigt, im Jahr 2023 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 30.000 EUR kosten wird. Der Unternehmer kann im Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 EUR × 50 % = 15.000 EUR bilden.

Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2020 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 8.000 EUR) begrenzen und hat die Möglichkeit, im Jahr 2021 den Investitionsabzugsbetrag um 7.000 EUR auf 15.000 EUR zu erhöhen.

Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöhen und der Unternehmer deshalb beantragt, den Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anzuerkennen.

Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
  • nach § 4 Abs. 3 EStG in der elektronisch zu übermittelnden Anlage EÜR.

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EUR zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:

Vorgang§ 4 Abs. 1, § 5 EStG§ 4 Abs. 3 EStG
Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g Abs. 1 EStGE-Bilanz im Jahr der InanspruchnahmeAnlage EÜR im Jahr der Inanspruchnahme
Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStGE-Bilanz-Datensatz im Investitionsjahr (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre)Anlage EÜR im Jahr der Investition (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre)
Rückgängigmachung, § 7g Abs. 3 EStGNeuer E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge)geänderte Anlage EÜR im Jahr der Investition (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge)
Rückabwicklung, § 7g Abs. 4 EStGNeue E-Bilanz-Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge)geänderte Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge)

Nur in Härtefallen (z. B. wenn kein PC bzw. keine EDV-Kenntnisse vorhanden sind) kann eine Erklärung der Werte auf Papier erfolgen.

Neuregelung der Antragsfrist durch das Jahressteuergesetz 2020 zur Vermeidung von ungewollten Gestaltungen

Grundsätzlich kann ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden. Es ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll. Das heißt, dass

  • ein Investitionsabzugsbetrag auch im Rahmen eines Einspruchs beantragt werden kann,
  • es ausreicht, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.
  • Nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020) kann ein Investitionsabzugsbetrag nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nur in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Einschränkung gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden.

Hintergrund: Investitionsabzugsbeträge können nicht nur im Rahmen der erstmaligen Steuererklärung, sondern auch durch nachträgliche Beantragung geltend gemacht werden, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist (z. B. bei Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Die Möglichkeit, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren, fällt ab dem Jahr 2021 weg. Es soll vermieden werden, die Steuervergünstigung des § 7g EStG auch dann noch zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme (also die Wirkung der Steuerminderung) zeitlich deutlich nach dem Investitionszeitpunkt liegt. In diesen Fällen dient der Abzugsbetrag nicht mehr der Finanzierung von Investitionen und widerspricht dem Sinn und Zweck des § 7g EStG, die Finanzierung von künftigen Investitionen zu erleichtern.
Die Neuregelung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO. Dadurch bleibt sichergestellt, dass bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter – unabhängig von deren Investitionszeitpunkt – verwendet werden können.


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