IFRS Rechnungslegung

IASB veröffentlicht finale Änderungen an IAS 28 bezüglich der Fair-Value-Option

Der IASB hat am 26. Juni 2026 gezielte Änderungen an IAS 28 veröffentlicht. Gegenstand der Änderungen ist die Klarstellung, für welche Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen die in IAS 28 enthaltene Fair-Value-Option angewendet werden darf. 

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Hintergrund

Die vorliegenden Änderungen („Amendments to IAS 28 - Amendments to the Fair Value Option for Investments in Associates and Joint Ventures“) sind eine Reaktion auf Rückmeldungen von Interessengruppen, insbesondere aus dem Versicherungssektor, die auf Unterschiede bei der Anwendung der Fair-Value-Option in IAS 28.18f. und die Auswirkungen dieser Unterschiede auf die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ hingewiesen haben. Den Änderungen ist der Entwurf vom 19. Februar 2026 vorausgegangen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Projekts hatte der IASB hierzu eine kürzere Kommentierungsfrist beschlossen.

Die durch die Änderungen adressierte Fragestellung hat vor dem Hintergrund der Einführung von IFRS 18 an Bedeutung gewonnen, da mehr Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 erwägen, die Fair-Value-Option zu wählen, d.h. ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen statt unter Anwendung der Equity-Methode zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Denn nach IFRS 18 ist das Ergebnis aus unter Anwendung der Equity-Methode einbezogenen Investitionen zwingend in der GuV in der Investitionstätigkeit zu zeigen sind. Demgegenüber erfolgt ein Ausweis im betrieblichen Bereich der GuV, wenn diese Investitionen unter Anwendung der Fair-Value-Option bilanziert werden und diese gleichzeitig unter die Hauptgeschäftstätigkeit Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten fallen. Da die Fair-Value-Option regulär nur bei Zugang der jeweiligen Investition ausgeübt werden kann, wurde in IFRS 18 vor diesem Hintergrund eine Übergangsvorschrift eingeführt, die die nachträgliche Ausübung der Fair-Value-Option bei Erstanwendung von IFRS 18 ermöglicht. Der IASB hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Unternehmen in Kenntnis der Regelungen des IFRS 18 möglicherweise die Fair-Value-Option statt der Equity-Methode angewendet hätten.

Die Änderungen an IAS 28 sind zeitgleich mit IFRS 18 anzuwenden. In der EU bedürfen die Änderungen indes der Übernahme in Europäisches Recht. Aufgrund der Eilbedürftigkeit hat EFRAG bereits am 27. Juli 2026 eine positive Übernahmeempfehlung abgegeben. Derzeit wird das Endorsement im 4. Quartal 2026 bzw. im 1. Quartal 2027 erwartet.

Änderungen

Der IASB stellte fest, dass die an ihn herangetragene unterschiedliche Praxis vor allem Versicherungsunternehmen betrifft und sich auf die Bedeutung von „ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundener Versicherungsfonds” und die unterschiedlichen Auslegungen der Beziehung zwischen dem Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 28 und den Regelungen des IFRS 18 in Bezug auf spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten bezieht. Der IASB hat daher aufgrund der Eilbedürftigkeit der Fragestellung die Änderungen nur auf diese Aspekte fokussiert, und nicht etwa eine Fair-Value-Option für alle Unternehmen vorgeschlagen. 

Entsprechend wurde IAS 28.18 dahingehend präzisiert, dass zu den ähnlichen Unternehmen auch solche gehören, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten besteht (wie in IFRS 18.49(a) dargelegt); zudem wurde das derzeit in IAS 28.18f. enthaltene Beispiel einer fondsgebundenen Versicherung gestrichen. Die finalen Änderungen sind – abseits redaktioneller Änderungen - mit den im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen identisch. Redaktionell wurde statt des im Entwurf noch vorgesehenen „und“ die Formulierung dahingehend geändert, dass zu den unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen „oder“ ein ähnliches Unternehmen fällt. Damit soll klargestellt werden, dass die bereits bisher in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen wie Venture Capital Organisationen weiterhin die Fair Value Option in Anspruch nehmen können, auch wenn sie keine Hauptgeschäftstätigkeit Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten aufweisen. Der IASB wollte sicherstellen, dass Unternehmen, die bisher bereits die Fair-Value-Option anwenden, nicht von den Änderungen betroffen sind.

Der IASB hat in den Grundlagen für Schlussfolgerungen zu den Änderungen an IAS 28 ausgeführt, dass es für die Beurteilung, ob eine Hauptgeschäftstätigkeit Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten vorliegt, (nur) auf das die Investition unmittelbar haltende Unternehmen ankommt. Die Fair-Value-Option steht in einem solchen Fall damit auch dann in einem Konzernabschluss offen, wenn das Mutterunternehmen selbst keine entsprechende Hauptgeschäftstätigkeit aufweist. Für den Ausweis in der GuV ist indes die Beurteilung des Vorliegens einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit nach IFRS 18 auf Ebene des gesamten Konzerns vorzunehmen. Wenn also das Mutterunternehmen zu der Einschätzung gelangt, dass es für Zwecke des Konzernabschlusses keine Hauptgeschäftstätigkeit Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten aufweist, sind die Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen in der Investitionskategorie auszuweisen, und zwar unabhängig davon, nach welcher Methode diese Anteile bewertet werden. Der IASB hat mit diesen Ausführungen (indirekt) eine diesbezüglich im Rahmen der Konsultation aufgekommene Fragestellung adressiert. 

Weitere Entwicklung

Auf seiner Mai Sitzung 2026 hat der IASB zudem vorläufig beschlossen, im Rahmen seiner künftigen Arbeitsprogrammprioritäten die Normierung einer uneingeschränkten Anwendungsmöglichkeit der Fair-Value-Option zu eruieren. Eine solche Prüfung wurde in einer Vielzahl der im Rahmen der Konsultation eingegangenen Rückmeldungen angemahnt.

Abzuwarten bleibt, ob es dieses Thema letztlich auf die Agenda des IASB schaffen wird. Auf dem im März 2026 stattgefundenen ASAF-Meeting wurde von Teilnehmern angemerkt, dass die Nutzung der in den US GAAP vorgesehenen uneingeschränkten Fair-Value-Option in der Praxis nicht weit verbreitet sei. Ein Grund hierfür könnte in dem damit verbundenen Bewertungsaufwand liegen, da für die Mehrzahl der Beteiligungen kein Börsenpreis existiert. 

Unabhängig von der praktischen Relevanz ist u.E. die Einführung einer uneingeschränkten Fair-Value-Option im Vergleich zum Status Quo vorzugswürdig, da auch die nun erfolgten Änderungen wenig prinzipienorientiert erscheinen. So kann etwa ein Immobilienunternehmen die Fair-Value-Option anwenden und zwar auch dann, wenn die Investition in ein assoziiertes Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen gar nicht unter dessen spezifische Hauptgeschäftstätigkeit fällt. Es erscheint schwer, hier eine nachvollziehbare Logik zu erkennen. Zu konzedieren ist, dass die nun erfolgten Änderungen dem bisherigen Regelungszusammenhang folgen. Denn bereits bisher kommt es für die Anwendbarkeit der Fair-Value-Option nur auf die Art des die Beteiligung haltenden Unternehmens an (bspw. Venture-Capital Organisation). Der Zweck für das Halten der Beteiligung (d.h., ob diese im Rahmen oder außerhalb des eigentlichen Geschäftsmodells gehalten wird) ist dagegen in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

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Schlagworte zum Thema:  IFRS , IASB
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