Geplante Änderungen

Bundesregierung beschließt Bürokratieabbau

Anfang Juli hat die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung vorgelegt, in welchem auch – noch teilweise etwas unkonkrete – Aussagen mit Relevanz für die Rechnungslegung zu finden sind.

Treppe mit Menschen verschwommen

Unter dem Stichwort „Bürokratierückbau“ finden sich einige Punkte, bei denen es größere Auswirkungen für die Rechnungslegung geben könnte. Die zentralen Aspekte sind im Folgenden zusammengetragen.

Abschaffung Berichts- und Dokumentationspflichten

Der größte Punkt könnte ein völlig neuer Ansatz sein, der über ein Berichtsentlastungsgesetz kommen soll. Es sollen grundsätzlich alle gesetzlichen Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben werden. Aufrechterhalten bleiben nur Pflichten,

  • die auf EU- und verfassungsrechtlich gebotenen Pflichten beruhen, oder
  • deren besondere Erforderlichkeit im Rahmen der Gesetzgebung zum Berichtsentlastungsgesetz seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet wird (Beweislastumkehr) oder
  • die mit entsprechender Begründung in Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Bundesministeriums als weiter geltend bestimmt werden. Das Gesetz sieht hierfür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor.

Für die künftige Gesetzgebung sollen neue Berichtspflichten grundsätzlich vermieden werden („Berichtspflichten-Bremse“). Es wird das Ziel verfolgt, in einem ersten Schritt mindestens jede Vierte dieser Pflichten binnen 12 Monaten abzuschaffen. Relevante Standards aus den Bereichen Menschenrechte, Bürgerrechte, Verbraucherrechte, Arbeitnehmerrechte oder zur Verhinderung von Steuerbetrug werden jedoch nicht abgesenkt, was letztlich zu hohe Erwartungen dämpfen sollte. Denn gerade hier liegt in der (häufig von Seiten der Unternehmen als überzogen empfundenen, „gut gemeinten“) konkreten Auslegung die erhebliche Bürokratielast.

Spannend wäre hier etwa zu sehen, ob das 1969 in Kraft getretene Publizitätsgesetz mit erheblichen Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsanforderungen für große nicht haftungsbeschränkte Institutionen ohne entsprechende EU-Vorgabe geschafft werden wird. Das IDW hat jüngst diesbezüglich lediglich eine Anpassung der monetären Schwellenwerte von 130 Mio. EUR Umsatzerlöse und 65 Mio. EUR Bilanzsumme an die Inflationsrate gefordert.

Abschaffung Bestellungspflicht betriebliche Beauftragte

Betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, sollen abgeschafft werden. Allerdings soll auch hier flankierend das Schutzniveau gehalten werden, etwa indem die Einhaltung der materiellen Vorgaben stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt wird und höhere Strafen bei Verstößen verankert werden sollen. Somit ist dies eher als eine Pseudoentlastung anzusehen, da sich letztlich kaum etwas in der Praxis ändern dürfte.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das laufende Gesetzgebungsverfahren, mit dem lediglich die externe Berichtspflicht aus § 10 Abs. 2 LkSG gestrichen und Sanktionen des LkSG etwas abgemildert werden sollen, soll kurzfristig durch die „EU-Lieferkettenrichtlinie“, genauer die Sorgfaltspflichtenrichtline (CSDDD), ersetzt werden. Dafür ist eine strenge 1:1-Umsetzung angekündigt. Damit geht es nicht nur um die Lieferkette sondern um die Wertschöpfungskette, d.h. auch die Kunden und Abnehmer sind in den Blick zu nehmen. Gesetzlich werden im Herbst 2026

  • der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR beschränkt,
  • die Sorgfaltspflichten risikobasiert ausgestaltet und
  • die Informations- und Prüfpflichten insbesondere gegenüber kleineren und mittelbaren Zulieferern an mit angemessenem Aufwand verfügbaren Informationen orientiert.

Auch hier soll aber das menschenrechtliche Schutzniveau dabei insbesondere durch die Neuauflage eines ambitionierten, unternehmensfreundlich ausgestalteten Nationalen Aktionsplans (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte 2026–2031 gesichert werden. Der Vollzug erfolgt im Geschäftsbereich des BMAS.

Hier bleibt spannend, ob es weitere Übergangserleichterungen geben wird. Die EU hat in der CSDDD lediglich eine Erstanwendung ab dem 29.7.2029 vorgesehen. Wenn der deutsche Gesetzgeber hier bereits eine frühere Umsetzung anstrebt, wird zwar der deutsche Sonderweg mit dem LkSG beseitigt, aber gleichzeitig werden die verpflichteten deutschen Unternehmen früher belastet als von der EU vorgesehen, was wenig nach 1:1-Umsetzung aussieht.

Risikoorientierte Aufsicht

Flankierend zur Entlastung von Unternehmen durch eine deutliche Reduzierung der Berichtspflichten wird aber auch eine umfassende Anwendung des risikobasierten Ansatzes und eine Vereinfachung staatlicher Kontrollen durch die Bundesverwaltung (Stichprobenregelungen, Bagatellgrenzen, Pauschalierungen) eingeführt. Dies wird wiederum im Gegenzug durch eine stärker als bisher erfolgende Sanktionierung von Verstößen begleitet. Genannt sind Gewerberecht und Steuerstrafrecht. Auch hier ist wenig vorhersehbar, ob dies zusammen dann noch eine Entlastung erbringt oder doch die internen Kontrollen und Dokumentationen einen höheren Aufwand verursachen. Hier wäre ein höheres Vertrauen in die Unternehmen wünschenswert.

Weitere Ansätze zum Bürokratieabbau

Darüber hinaus werden noch weitere Erleichterungen im Steuerrecht (allerdings primär für Bürger), durch Digitalisierung, im Arbeitsrecht, bei Genehmigungsverfahren, beim Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen sowie bezüglich weiterer Prüfpflichten und bei den Informationsrechten angekündigt. Zudem sollen alle vorhandenen Spielräume der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) konsequent genutzt werden. Es finden sich aber auch immer wieder Stellen – insbesondere im Arbeitsrecht und im Steuerrecht, die eher nach einer Verschärfung aussehen und wenig bzw. eher ein negatives Wachstum generieren könnten. Daher muss abgewartet werden, wie mutig die Gesetzesvorschläge sind und was letztlich beschlossen wird.

Aus Sicht der Rechnungslegung bleibt zudem zu hoffen, dass damit nun auch die deutlich entschärfte Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) zügig im Herbst 1:1 in Deutschland umgesetzt wird.

Das Ergebnispapier mit den noch wenige klaren Ankündigungen ist abrufbar unter www.tagesschau.de.


Schlagworte zum Thema:  Rechnungslegung , Lieferkette
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