Wie Sie Ihre private Pkw-Nutzung eintragen
Die standardisierte Anlage EÜR ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben. Lesen Sie heute, wie Sie Ihre private Pkw-Nutzung im Formular (Zeile 19: Private Kfz-Nutzung) eintragen.
Anlage EÜR: Zeile 19 Private Kfz-Nutzung
Entnahmen für den Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke sind regelmäßig durch den Steuerpflichtigen mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw, welcher zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal nach der 1-%-Methode ermittelt werden, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. Regelmäßig ist die private Nutzung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit der Steuerpflichtige umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt.
Der Nettowert (ohne Umsatzsteuer) der privaten Nutzung beträgt bei der 1-%-Methode regelmäßig 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Aufwendungen für die Sonderausstattung pro Monat.
Wichtig:
Unerheblich ist hierbei, ob der Pkw zu einem günstigeren Preis, weil z. B. gebraucht oder rabattiert, erworben wird. Auch das Alter des PKW und die Tatsache, dass er ggf. bereits voll abgeschrieben ist, ändern regelmäßig nichts an der Verpflichtung zur Besteuerung der privaten Nutzungsanteile als solches und der Ermittlungsgrundlage „Bruttolistenpreis bei Erstzulassung“ im Rahmen der 1-%-Methode.
Es ist daher empfehlenswert, dass Unternehmer:innen jährlich neu prüfen, ob die Führung eines korrekten Fahrtenbuches und Ermittlung der privaten Nutzungsanteile nach der Fahrtenbuchmethode nicht finanziell sinnvoller sind als die Anwendung der Pauschalmethode (1-%).
Praxis-Tipp:
- Winterreifen: Werden Winterreifen separat vom Fahrzeug angeschafft, gehören sie nicht zur Sonderausstattung des PKW. Die Aufwendungen hierfür gehören somit auch nicht zur Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1-%-Methode.
- Elektro- und Hybridfahrzeuge: Des Weiteren ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1-%-Methode i.d.R. bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Die Höhe der Minderung ist u.a. von Motorenart und Energiespeicher sowie dem Zeitraum der Anschaffung abhängig. Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung ratsam.
Übersicht: Einkommensteuer/Umsatzsteuer bei der privaten Pkw-Nutzung
In welchem Umfang das Fahrzeug betrieblich genutzt wird, ist für die Berechnungsmethode entscheidend.
Ausgangssituation/Nutzungsumfang | Behandlung bei der Einkommensteuer | Behandlung bei der Umsatzsteuer |
betriebliche Pkw-Nutzung mehr als 50 %: Unternehmer erbringt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen | Abgrenzung der Privatfahrten:
| keine Umsatzsteuer, weil ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden |
betriebliche Pkw-Nutzung mehr als 50 %: Unternehmer erbringt umsatzsteuerpflichtige Umsätze; Fahrtenbuch wird nicht geführt | Abgrenzung der Privatfahrten nur pauschal nach der 1-%-Methode | 1-%-Methode (Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 80 % des pauschalen Wertes), oder sachgerechte Schätzung (einbezogen werden nur Aufwendungen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war) |
betriebliche Pkw-Nutzung 10 % bis 100 %: Unternehmer erbringt umsatzsteuerpflichtige Umsätze und führt ein Fahrtenbuch | Abgrenzung der Privatfahrten
| bei einem Fahrtenbuch werden bei der Bemessungsgrundlage nur Aufwendungen einbezogen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war |
betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 %: Unternehmer erbringt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen | Abgrenzung der Privatfahrten nach den tatsächlichen Kosten, Grundlage: repräsentative Aufzeichnungen oder Schätzung | keine Umsatzsteuer, weil ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden |
betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 %: Unternehmer erbringt umsatzsteuerpflichtige Umsätze | Abgrenzung der Privatfahrten nur nach den tatsächlichen Kosten, Grundlage: repräsentative Aufzeichnungen oder Schätzung | Abgrenzung der Privatfahrten nach den tatsächlichen Kosten; einbezogen werden nur Aufwendungen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war |
Grad der betrieblichen Nutzung des Pkw entscheidend
Im Rahmen der Buchführungs- und Abschlussarbeiten ist zunächst festzustellen, ob die betriebliche Nutzung überwiegt, d.h. mehr als 50 % beträgt. Bei der Ermittlung des Umfangs der betrieblichen Fahrten sind hierbei alle Fahrten einzubeziehen, die betrieblich veranlasst sind, d.h. für die ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten gelten regelmäßig als betrieblich veranlasste Fahrten.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung muss grundsätzlich durch Aufzeichnung der Fahrten über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 3 Monaten nachgewiesen werden. Die Aufzeichnungen können nur dann auf einen Zeitraum von 3 Monaten beschränkt werden, wenn das Fahrverhalten während des 3-Monats-Zeitraums in etwa dem Fahrverhalten während der übrigen 9 Monate entspricht.
Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens sind damit bei einer überwiegend betrieblichen Nutzung
- die anteiligen tatsächlichen Kosten, die mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt und mit Belegen nachgewiesen werden müssen, oder
- die Kosten pauschal nach der 1-%-Regelung
anzusetzen.
Bei einer nicht überwiegend betrieblichen Nutzung sind die anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen, die nach Fahrtenbuch, anderen Aufzeichnungen oder Schätzung zu ermitteln sind.
Die Aufwendungen sind regelmäßig durch Belege nachzuweisen.
Gekürzte Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer kann bei Anwendung der 1-%-Regelung als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Wert der privaten Nutzung um pauschal 20 % gekürzt werden. Hintergrund ist die Berücksichtigung eines Teilbetrags der privaten Nutzung als umsatzsteuerfreie unentgeltliche Wertabgabe.
Der sich ergebende Wert der privaten Nutzung ist mit dem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) in Zeile 19 der Anlage EÜR einzutragen. Die Umsatzsteuer ist wiederum in Zeile 16 der Anlage EÜR zu erfassen.
Praxis-Beispiel: Berechnung private Pkw-Nutzung
Hans Groß nutzt seinen Firmenwagen überwiegend für betriebliche Fahrten. Der Bruttolistenpreis hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 29.000 EUR betragen. Herr Groß führt kein Fahrtenbuch und ermittelt daher im Jahr 2020 die private Nutzung wie folgt:
Gesamtwert der privaten Nutzung:
Bruttolistenpreis 29.000 EUR × 1 % = 290 EUR × 12 Monate = | 3.480 EUR |
abzüglich 20 % (als umsatzsteuerfreier Anteil) = | 696 EUR |
umsatzsteuerpflichtiger Anteil = | 2.784 EUR |
2.784 EUR × 19 % Umsatzsteuer = | 528,96 EUR |
Hans Groß weist die private Kfz-Nutzung wie folgt in der Anlage EÜR aus:
Betrag | Zeile der EÜR | |
Gesamtwert der privaten Nutzung (100%) | 3.480 EUR | Zeile 19 |
Umsatzsteuer | 528,96 EUR | Zeile 16 |
Der Gesamtwert der privaten Nutzung wird in Zeile 19 mit 3.480 EUR ausgewiesen. Die Umsatzsteuer von 528,96 EUR gehört zusammen mit allen anderen Umsatzsteuerbeträgen in Zeile 16.
Hinweis: Kostendeckelung zu beachten
Übersteigt der sich nach der pauschalen 1-%-Methode ergebende Wert der privaten Kfz-Nutzung die tatsächlichen Kfz-Kosten im Veranlagungszeitraum, sind die tatsächlichen Kosten als privater Nutzungsanteil anzusetzen (= Kostendeckelung). Auch bei der Kostendeckelung sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb miteinzubeziehen.
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