Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Anspruchsberechtigung
  • Geänderte Grenzwerte
  • Bildung/Aufstockung
  • Vorzeitige Auflösung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 9970 9970   Steuerliche Ausgleichsposten
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) – Gegenkonto 9970 9971 9971   Steuerliche Ausgleichsposten
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 9972 9972   Steuerliche Ausgleichsposten
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) – Gegenkonto 9972, 9916, 9917 9973 9973   Steuerliche Ausgleichsposten
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 9974 9974   Steuerliche Ausgleichsposten
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG in vorangegangenen Wirtschaftsjahren – Gegenkonto 9974, 9918, 9919 9975 9975   Steuerliche Ausgleichsposten
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 9916 9916   Steuerliche Ausgleichsposten
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 9917 9917   Steuerliche Ausgleichsposten
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr 9918 9918   Steuerliche Ausgleichsposten
Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 3 und 4 EStG im 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr 9919 9919   Steuerliche Ausgleichsposten

So kontieren Sie richtig!

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt ab 2020 maximal 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Mit dem Investitionsabzugsbetrag wird de facto die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen. Der Unternehmer bucht auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und auf das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

an Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Wie der Investitionsabzugsbetrag gebildet und erfasst wird

Ein Unternehmer erstellt seinen Jahresabschluss für das Jahr 2020 und bildet für verschiedene Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich 8.000 EUR kosten werden, Investitionsabzugsbeträge von (8.000 EUR × 50 % =) 4.000 EUR, die er wie folgt bucht:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9970/9970 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 4.000 9971/9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 4.000

3 Zielsetzung des Investitionsabzugsbetrags

Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, die vermietet oder ausschließlich bzw. fast ausschließliche betrieblich genutzt werden sollen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht dargelegt werden. Die Vermietung oder die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vorliegen.

4 Zeitliche Anwendung der Neuregelung: Voraussetzungen für Bildung und Auflösungsgründe

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist § 7g EStG für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und der Sonderabschreibung in einigen Punkten geändert worden. Die Neuregelung ist erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden. Das heißt, dass die Neuregelung erstmals für das Jahr 2020 anzuwenden ist, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn gemäß § 4a EStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, ist die Neuregelung erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 17.7.2020 enden.

4.1 Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
  • Bei der Bildung müssen die begünstigten Investitionen gegenüber dem Finanzamt nicht benannt werden; es reicht aus, den Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
  • Die Vermietung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vorliegen oder
  • die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden.

4.2 Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird

Die Auflösung erfolgt

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprüngl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge