Investitionsabzugsbetrag: Elektronische Übermittlung

Investitionsabzugsbeträge sind elektronisch zu übermitteln.

Hinweis: Neue Rechtslage 2020

Dieses Topthema informiert über die Regelungen, die für Investitionsabzugsbeträge gelten, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die vor dem 31.12.2019 enden. Hier finden Sie die Informationen zum Investitionsabzugsbetrag ab 2020, der durch das Jahressteuergesetz 2020 in vielen Punkten geändert worden ist. Die Neuregelungen sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Investitionsabzugsbetrag: Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt

Anstelle der Investitionsabsicht sieht die geltende gesetzliche Regelung vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
  • nach § 4 Abs. 3 EStG in der Anlage EÜR,
  • bei Körperschaftsteuerpflichtigen im Rahmen der Anlage GK.

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann im Rahmen eines Einspruchs nachgeholt werden. Das heißt, dass ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden kann.

  • Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs ausüben.
  • Es ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.

Wichtig: Beantragung im Einspruchsverfahren möglich

Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch erstmals im Einspruchsverfahren geltend machen, ohne dass erhöhte Anforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen sind. Maßgebend ist (auch bei einem Antrag im Einspruchsverfahren) allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02).

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