Rechnungsabgrenzung auch für kleinere Beträge Pflicht
Praxis-Hinweis: Es ist ratsam, bei größeren Beträgen zeitlich richtig abzugrenzen
Die BFH-Entscheidung (BFH, Urteil v. 16.3.2021, X R 34/19) ist als misslich anzusehen, dürfte sich aber in der Praxis kaum negativ auswirken. Misslich ist sie vor allem deswegen, weil der gleiche Senat im Jahr 2010 durchaus ein Wahlrecht im Hinblick auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung eingeräumt hat. An dieser Aussage hält der Senat ausdrücklich nicht mehr fest. In der Praxis werden sich die Auswirkungen gleichwohl in Grenzen halten.
Bei größeren Beträgen wird regelmäßig auf die zutreffende Rechnungsabgrenzung geachtet. Kleinere Fälle, für die die Buchungen unterbleiben, greifen die Finanzbehörden kaum auf, da diese unbedeutend sind. Denn: Es handelt sich zumeist lediglich um eine Verschiebung um ein Jahr. Es ist schon etwas verwunderlich, dass die Finanzverwaltung im Streitfall die Nichtbildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für Versicherungen, Werbemaßnahmen und Abos von unter 2.000 EUR aufgegriffen hat. Nur in bedeutsamen Fällen sollten Steuerpflichtige in jedem Fall Wert auf eine zutreffende Verbuchung legen.
FG ließ zu, dass keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wurden
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für verschieden Aufwendungen bildete er keinen Rechnungsabgrenzungsposten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Das Finanzamt hielt die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten für erforderlich und erließ entsprechende Steuerbescheide. Gegen diese wandte sich der Kläger im Rechtsbehelfsverfahren erfolglos. Das Finanzgericht urteilte allerdings im Sinne des Klägers. Die Finanzverwaltung wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
BFH gab Finanzverwaltung recht – es sind auch geringe Beträge abzugrenzen
Dieser gab der Revision statt und hob das Urteil des FG Baden-Württemberg auf. Die Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten lagen hier unstrittig vor. Es bestanden Einnahmen und Ausgaben, die für die periodengerechte Erfassung des Gewinns einem anderen Wirtschafsjahr zuzuweisen waren. Weder der Grundsatz der Wesentlichkeit noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schränken dabei die Pflicht zum Ansatz es Rechnungsabgrenzungspostens ein. Eine Beschränkung auf wesentliche Fälle lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Aufwand zur Bildung eines Abgrenzungspostens in keinem Verhältnis zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens steht.
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