Neuerungen bei der Rechnungslegung und Besteuerung

Reform des Personengesellschaftsrechts: Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften hat eine Vielzahl von Neuerungen gebracht. Auf die Rechnungslegung und die Besteuerung wirken sich diese allerdings nur in Ansätzen aus.

Praxis-Hinweis: Option zur Körperschaftsteuer – Antrag bis 30.11.2021 nötig

Das Recht der Personengesellschaft ist im Umbruch. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl 2021, S. 3433) wurden gerade im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts viele Neuerungen umgesetzt. Den Bereich der Rechnungslegung betreffen diese allerdings nur am Rande. Noch nicht abschließend geklärt erscheint, ob die Änderungen des BGB auch Änderungen für das Steuerecht nach sich ziehen werden. Der Gesetzgeber scheint dies nicht anzunehmen. Eine klarstellende Gesetzesänderung wäre gleichwohl wünschenswert.

Hinzuweisen ist aber auch auf die durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrecht vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, S. 2050) geschaffene Möglichkeit, dass Mitunternehmerschaften, dies sind im Wesentlichen Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer optieren können. Während die neuen Bestimmungen des BGB erst ab 2024 geltend, kann bereits ab 2022 zur Körperschaftsteuer optiert werden. Hierfür müsste dann bis 30.11.2021 beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Da die steuerlichen Folgen einer solchen Option allerdings schwerwiegend sind, bedarf es einer sorgfältigen Planung eines Antrags. Für kleine Unternehmen dürfte sich eine Option regelmäßig nicht lohnen.  

Hintergründe:

Der Gesetzgeber ist bislang davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur für kurze Zeit besteht. Deshalb gab und gibt es nach der Grundregelung des § 721 Abs. 1 BGB immer noch keine Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung nach BGB, sondern nur bei Ende der Gesellschaft. § 721 Abs. 2 BGB normiert allerdings bereits jetzt eine Pflicht für einen jährlichen Rechnungsabschluss, wenn eine solche Gesellschaft auf Dauer angelegt ist. Wichtig für die Besteuerung kann unter Umständen sein, dass bislang vom Konzept der Gesamthand ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass nicht die Gesellschaft Vermögen erwirbt, sondern die Gesellschafter zur gesamten Hand (§ 718 BGB).  

Wesentliche Gesetzesänderungen:

  • Abweichend vom bisherigen Konzept des Gesamthandsvermögens normiert § 713 BGB n.F. nunmehr konsequent, dass die Gesellschaft, die rechtfähig ist, Vermögen bildet und Verbindlichkeiten begründet. Dies steht im Gegensatz zur bisherigen Auffassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. 
  • Da die Besteuerung von Personengesellschaften nach § 15 EStG im Wesentlichen auf dem Konzept der Gesamthand beruht, ist fraglich, ob sich aus der Änderung im BGB auch Folgeänderungen in der ertragsteuerlichen Behandlung ergeben. Dies wird teilweise so gesehen. Der Gesetzgeber scheint indes nicht dieser Ansicht zu sein, denn in seiner Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts keine Änderung der bisherigen Rechtslage im Ertragssteuerrecht verbunden ist. Dies erscheint durchaus fraglich, so dass zumindest eine klarstellende gesetzliche Regelung im Sinne der Rechtsklarheit erforderlich erscheint.
  • Hinsichtlich der Rechnungslegung gibt der Gesetzgeber in § 718 BGB n.F. vor, dass eine periodische und kalenderjährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung zu erfolgen hat. Dies entspricht der Praxis. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist möglich.


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