Zusammenfassung

 
Überblick

Personengesellschaften sind nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB bzw. der AO regelmäßig verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Anforderungen sind unterschiedlich, je nachdem, um welche Art von Personengesellschaft es sich handelt; aber auch die Art der wirtschaftlichen Aktivität sowie die Größe der Gesellschaft haben Bedeutung für die Art und den Umfang Rechnungslegung. Die letzten größeren Änderungen in der handelsrechtlichen Rechnungslegung haben sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und das Bilanzrichtlinieumsetzungsgesetz (BilRuG) ergeben, wenngleich die Neuerungen der Regelungen, die speziell für Personengesellschaften bestehen, nicht den Umfang haben, wie etwa bei den Bestimmungen, die die Kapitalgesellschaften betreffen. Diese gelten auch für Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verschiedene Änderungen gebracht, die ab 1.1.2024 gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Personengesellschaften des deutschen Gesellschaftsrechts und ihre jeweiligen zentralen Rechtsgrundlagen sind:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),[1]
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG)[2] sowie
  • die Kommanditgesellschaft (KG).[3]

Als weitere Personengesellschaften sind zu nennen:

  • die stille Gesellschaft,[4] die aber eine reine Innengesellschaft ist, also nicht nach außen in Erscheinung tritt; die sog. atypische stille Gesellschaft weist dabei allein steuerrechtlich die Besonderheit auf, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmer i. S. v. § 15 EStG ist;
  • die Partnerschaftsgesellschaft,[5] auf die in weiten Bereichen das Recht der OHG entsprechende Anwendung findet; durch die Änderung des PartG,[6] insbesondere die Einfügung des § 8 Abs. 4 PartG, erfolgte die Einführung einer besonderen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbH), die für freie Berufe eine Entsprechung zur GmbH & Co. KG eröffnen soll.[7]
  • die Partenreederei,[8] die auf den Betrieb eines Schiffes ausgerichtet ist;[9] hierbei ist zudem zu beachten, dass diese Rechtsform ein Auslaufmodell ist, da die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.4.2013[10] aufgehoben worden sind und nur noch für Gesellschaften gelten, die bereits zuvor bestanden. Neue Partenreedereien kann es somit nicht mehr geben.
  • die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die eine Sonderform der OHG ist.[11]

Die verschiedenen Arten von Gesellschaften unterscheiden sich zunächst in ihrem Gesellschaftszweck. Während bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder erlaubte Zweck Gesellschaftsgegenstand sein kann,[12] muss es sich bei den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG um einen solchen Zweck handeln, der grundsätzlich im Zusammenhang mit einem Handelsgewerbe steht, auch wenn seit einigen Jahren ein Grundhandelsgewerbe nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer OHG oder KG ist.[13]

Für die Rechnungslegung sind die §§ 238 ff. HGB sowie §§ 140 ff. AO von zentraler Bedeutung, auch bei Personengesellschaften. Wichtige Hinweise zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personengesellschaften liefert der IDW HFA RS 7.

[1] §§ 705 ff. BGB; ab 1.1.2024 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, S. 3433.
[6] Änderungsgesetz v. 15.7.2013, BGBl 2013 I S. 2386.
[7] Vgl. Leuering, Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, NZG 2013, 1001; von Westphalen, in Meilicke u. a., PartG, 3. Aufl. 2015, § 8 PartG Rz. 101 ff.
[8] §§ 489 ff. HGB a. F.
[9] Vgl. hierzu Dißars/Dißars, Die Partenreederei, NWB Fach 18, S. 4285; allerdings wurde bereits seit Jahren aus verschiedenen Gründen die weit überwiegende Anzahl der Schiffe von GmbH & Co. KGs betrieben, so dass der Partenreederei nur noch eine sehr eingeschränkte Bedeutung zukam; s. zu den Besonderheiten der Publikums-KG auch Horbach u. a., in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts II, 5. Auflage 2019, §§ 61 ff.; zu den steuerlichen Besonderheiten Levedag, a. a. O., § 71.
[10] BGBl. I 2013, 831.
[12] Vgl. § 705 BGB.

1 Gesetzliche Grundlagen der Pflicht zur Erstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses

1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bezüglich des Umfangs der Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen, normiert das BGB bislang nur sehr wenige Vorgaben. Nach § 721 Abs. 2 BGB besteht lediglich die Verpflichtung eines Rechnungsabschlusses durch alle zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, wenn die Gesellschaft von längerer Dauer ist.[1] Nach den gesetzlichen Vorgaben trifft die Verpflichtung alle Gesellschafter, doch besteht die Möglichkeit, die Aufgabe auf einen oder mehrere Gesellschafter zu übertragen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung und der Zeit, nach der dieser Rechnung...

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