BFH-Kommentierung: Verdeckte Gewinnausschüttung

Der Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Seine Rechtsprechung hierzu hat der BFH bestätigt.  

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine bei der Körperschaft – häufig eine GmbH - eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die

  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Gewinns bzw. bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften auf die Einkünfte auswirkt und
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Praxis-Hinweis: Der Zinssatz muss wie unter fremden Dritten üblich festgelegt werden – Verträge prüfen

Die Entscheidung ( BFH, Urteil v. 22.2.2023, I R 27/20) reiht sich ein in eine schier unendliche Anzahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei niedrig oder unverzinslichen Darlehen auseinandersetzen. Hierbei steht es außer Frage, dass ein Darlehen, das eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter gewährt (oder auch umgekehrt) so ausgestaltet sein muss wie zwischen fremden Dritten. Dies gilt insbesondere – aber nicht ausschließlich – hinsichtlich des vereinbarten Zinssatzes. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass der Zinssatz regelmäßig geprüft wird. So dürften sehr niedrige Zinsen aus vergangenen Jahren nach dem Anstieg der Zinsen in der letzten Zeit nicht mehr fremdüblich sein. Bestehende Verträge sollten deshalb überprüft werden.

Die Fremdüblichkeit ist sachgerecht zu schätzen. Gibt es keine Besonderheiten, spricht nach Ansicht des BFH nichts dagegen, dass sich die Vertragsparteien die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Seine diesbezügliche Rechtsprechung hat der BFH bestätigt.  

Verrechnungskonto mit Forderung der GmbH an den Geschäftsführer ohne Verzinsung

Klägerin war eine GmbH, die mit ihrem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ein Verrechnungskonto unterhielt. Dieses wies in den Streitjahren eine Forderung der Klägerin aus. Eine Verzinsung der Forderung erfolgte nicht. Das Finanzamt nahm deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da die Forderung Darlehenscharakter gehabt habe und eine Dritten ein Darlehen nur bei Vereinbarung von Zinsen gewährten worden wären. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Klägerin wandte sich somit im Wege der Revision an den BFH.

BFH: Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor

Der BFH wies die Revision indes als unbegründet ab. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter bei ordnungsgemäßer Sorgfalt nicht gewährt hätte. Dies gilt auch bei Kreditgeschäften.

 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt deshalb insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kredit

  • zinslos oder
  • zu einem unangemessen niedrigem Zins

gewährt wird.

Zur Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes ist dabei primär die Preisvergleichsmethode anzuwenden. Fremdpreis ist damit der Zinssatz zu dem Dritte den Kredit unter vergleichbaren Bedingungen gewährt hätten. Die Schätzung, welcher Zinssatz im Einzelfall angemessen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Sofern keine besonderen Anhaltspunkte erkennbar sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der private Darlehensgeber und der Darlehensnehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.      

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