Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen
Hintergrund: Darlehen einer niederländischen Schwestergesellschaft
Die inländische X-GmbH war Tochtergesellschaft der niederländischen Y-N.V. (Muttergesellschaft). Eine weitere Tochtergesellschaft (Schwestergesellschaft der X) war die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierende niederländische Z-B.V.
Die Z gewährte der X (unbesicherte) Darlehen. Die Zinsen hielt das FA für überhöht und nahm teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit ging das FA nicht von der Preisvergleichsmethode, sondern von der Kostenaufschlagsmethode aus.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG wandte ebenfalls die Kostenaufschlagsmethode an, kam jedoch nach eigener Berechnung zu höheren Fremdvergleichszinsen als das FA.
Entscheidung: Vorrangigkeit der Preisvergleichsmethode
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Die Fremdüblichkeit des Zinssatzes eines Konzerndarlehens ist zunächst anhand der Preisvergleichsmethode zu ermitteln. Erst wenn das nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewandt werden.
Methoden zur Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise
Zunächst werden die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden herangezogen (BFH v.17.10.2001, I R 103/00, BStBl II 2004, 171): Nach der Preisvergleichsmethode erfolgt die Bestimmung des anagemessenen Verrechnungspreises anhand vergleichbarer Geschäfte zwischen einem Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger, die nicht Mitglieder desselben Unternehmensverbunds sind. Die Wiederverkaufspreismethode geht vom Wiederverkaufspreis aus und rechnet davon auf den Einstandspreis des Wiederverkäufers als Fremdvergleichspreis zurück. Bei der Kostenaufschlagsmethode werden zunächst die Selbstkosten des leistenden Unternehmens ermittelt und diese um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht.
Vorrangige Preisvergleichsmethode in Darlehensfällen
Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze kommt regelmäßig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung. Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten (BFH v. 25.11.1964, I 116/63 U, BStBl III 1965, 176). Das FG durfte den internen Fremdvergleich mit den bei außenstehenden Banken aufgenommenen Darlehen nicht deshalb ablehnen, weil für die Bankdarlehen (anders als für die Darlehen der Z) Bürgschaften der Konzernobergesellschaft als Sicherheiten gestellt wurden. Der Einfluss dieser Sicherheiten auf die Zinshöhe könnte im Rahmen einer Schätzung quantifiziert und eliminiert werden.
Externer Fremdvergleich
Dass die Z als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft nicht die gleichen (aufwendigen) Strukturen wie eine Geschäftsbank aufweisen mag, steht einem externen Fremdvergleich nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die X einen Vergleich mit der Verzinsung von Unternehmensanleihen vorgeschlagen hat.
Gesichtspunkt des Rückhalts im Konzern
Ein Fremdvergleich anhand der Preisvergleichsmethode scheitert im Streitfall nicht daran, dass die X in einen Konzernverbund eingegliedert ist. Zwar kann die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens Einfluss auf die Beurteilung der Bonität dieses Unternehmens haben (Konzernrückhalt). Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung kann allerdings in einem passiven (nicht durch bindende Einstandsverpflichtungen verfestigten) Konzernrückhalt keine werthaltige Besicherung des Rückzahlungsanspruchs gesehen werden (BFH v. 18.12.2019, I R 72/17, BFH/NV 2020, 1049). Bei der Bonitätsprüfung ist daher auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht des Gesamtkonzerns abzustellen ("Stand alone"-Rating, BFH v. 14.8.2019, I R 14/18, BFH/NV 2020, 755).
Beachtung der Konzernwirkungen
Trotz der grundsätzlichen "Stand alone"-Betrachtung sind die passiven Konzernwirkungen nicht vollständig auszublenden. Sie können im Fremdvergleich zu einer die "Stand-alone" Bonität übersteigenden Kreditwürdigkeit der Konzerngesellschaft führen, wenn der Darlehensgeber sich darauf im Krisenfall tatsächlich verlassen kann.
Bonitätsbeurteilung durch einen Sachverständigen
Außerdem hat sich das FG zu Unrecht nicht mit dem von der X vorgelegten Rating von Standard & Poor 's befasst, weil dieses nicht prüfbar sei. Denn das FG hat im Rahmen der Amtsermittlung die Möglichkeit, einen Vertreter der Rating-Agentur oder einen Sachverständigen zu befragen.
Weitere Sachaufklärung
Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück. Sollte die Preisvergleichsmethode nicht möglich sein, wäre die Kostenaufschlagsmethode zugrunde zu legen.
Hinweis: Wahl der Vergleichsmethode
Der BFH verweist auf die Standardmethoden zur Prüfung von Verrechnungspreisen nach dem BMF-Schreiben v. 23.02.1983 (BStBl I 1983, 218, Tz 2.2.). Ab 2008 gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG i.d.F. des UntStRefG 2008, der den Vorrang der Standardmethoden für den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 AStG anordnet.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Wahl der zutreffenden Methode von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Grundsätzlich beurteilt sich die Bonität nicht nach der durchschnittlichen Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern nach der Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft ("Stand alone"-Rating). Ein (nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter) Konzernrückhalt ist nur zu berücksichtigen, wenn ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die "Stand alone"-Bonität der Gesellschaft übersteigt. Nur unter diesen Voraussetzungen, die das FG im zweiten Rechtsgang zu ermitteln hat, ist die höhere Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen (BMF v. 23.2.1983, BStBl I 1983, 218, Tz 4.2.2. Nr. 3).
BFH Urteil vom 18.05.2021 - I R 4 17 (veröffentlicht am 21.10.2021)
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