Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen. Für die Beurteilung der Bonität ist nicht die Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend ("Stand alone"-Rating).mehr
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit (z.B. Stundenzettel) dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.mehr
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Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung (Änderung der Rechtsprechung).mehr
Die ortsübliche Miete oder Pacht kann nicht nach der EOP-Methode bestimmt werden. Beim Fehlen von Vergleichsobjekten ist die Angemessenheit anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.mehr
Ein Vertrag zwischen Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters einer Personengesellschaft und der Gesellschaft ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn er einem Fremdvergleich standhält.mehr
Die steuerliche Behandlung von Angehörigendarlehen bereitet in der Praxis oft Probleme. Problematisch ist u. a., ob ein unverzinsliches Darlehen, das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährt wird und das trotz Unverzinslichkeit steuerlich anzuerkennen ist, in der Bilanz des Betriebsinhabers abzuzinsen ist.mehr
Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden, auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben.mehr
Das BMF-Schreiben vom 22.12.2016 nimmt auf 186 Seiten Stellung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) auf die Einkünftezuordnung von in- oder ausländischen Betriebsstätten.mehr
Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 17.12.2014 und vom 24.6.2015 sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH eine Sperrwirkung von DBA-Normen, die inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen entsprechen, gegenüber § 1 AStG angenommen hat.mehr
Für die Aufteilung der Einkünfte zwischen einem Unternehmen und seiner in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte ist der Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden. Die Regelung wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 in das AStG eingefügt und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Sie basiert auf dem sog. Authorized OECD Approach (AOA) und dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010.mehr
Wer Verluste, die bei der Sanierung einer zweiten Wohnung im eigenen Haus entstehen, steuerlich geltend machen will, muss bei Vermietung einer Wohnung an einen nahen Angehörigen grundsätzlich den Regeln einer Fremdvermietung folgen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) in einer Pressemitteilung hin.mehr
Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. mehr
Die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch eine Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen sind - unter den Voraussetzungen des Fremdvergleichs - in vollem Umfang abziehbar.mehr
Die Verpflichtung, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen, verstößt im Interesse einer wirksamen Steueraufsicht nicht gegen Unionsrecht.mehr
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern und umgekehrt sind ein legales und probates Gestaltungsmittel zur Steuervermeidung.mehr