Vertragsanerkennung: Personengesellschaft und Angehörige

Ein Vertrag zwischen Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters einer Personengesellschaft und der Gesellschaft ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn er einem Fremdvergleich standhält.

Mietvertrag über Geschäftsräume 

Klägerin war eine Personengesellschaft, an der zwei Gesellschafter jeweils zu 50% beteiligt waren.  Die Ehefrau eines Kommanditisten schloss mit der Klägerin einen Mietvertrag über Geschäftsräume im eigenen Haus als Bürofläche ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass zusätzlich zu den vermieteten Räumen unentgeltlich ein weiterer Büroraum im Keller überlassen worden war. Aus alledem schloss der Prüfer, dass die Mietzahlungen an die Ehefrau des Kommanditisten als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG einzustufen seien, da die Büroräume im Haus der Ehefrau als häusliches Arbeitszimmer anzusehen seien. Da der Kommanditist auch am Sitz der Klägerin ein Büro gehabt habe, seien die Zahlungen nur bis zur Grenze von 1.250 EUR abzugsfähig. Gegen die geänderten Steuerbescheide wurde nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren Klage beim FG Münster erhoben.

Mietverhältnis hielt Fremdvergleich nicht stand 

Das Finanzgericht wies indes ebenfalls die Klage als unbegründet ab. Der zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Kommanditisten bestehende Mietvertrag sei steuerlich bereits nicht anzuerkennen. Ob hier ein häusliches Arbeitszimmer vorgelegen habe, könne deshalb dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters zu prüfen, ob diese fremdüblich seien. Dies gelte zumindest dann, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrsche. Dies sei hier der Fall gewesen, da die beiden jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter im Hinblick auf die Anmietung von Büroräumen von der jeweiligen Ehefrau in gegenseitiger Abstimmung geregelt haben. An der Fremdüblichkeit des Mietvertrages im Einzelfall bestünden dabei erhebliche Bedenken. So bestünden Abweichungen zwischen den laut Mietvertrag vermieteten Räumen und den tatsächlichen Nutzungen. Über einzelne von der Gesellschaft genutzte Räume bestünde zudem gar kein Vertrag. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei zudem zu würdigen, dass der vereinbarte Mietzins weit über den ortsüblichen Mieten für Büroräume gelegen habe. Alles in allem ließen die Umstände den Schluss zu, dass der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die Vermieterin nicht die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters der Klägerin gewesen wäre.

Fremdüblichkeit lag nicht vor 

Die Entscheidung führt vor Augen, dass es auch bei der Anerkennung von Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters darauf ankommt, dass der Vertrag fremdüblich ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass auch fremde Dritte den Vertrag so abgeschlossen hätten. Dies war hier laut den Feststellungen des Finanzgerichts nicht der Fall. Und in der Tat sprechen einige der vom Finanzgericht ausführlich dargestellten Aspekte dafür, dass Dritte nicht so einen Vertrag geschlossen hätten. So ist zwischen Fremden etwa kaum denkbar, dass eine Diskrepanz zwischen den Räumen, die im Vertrag genannt werden und den tatsächlich genutzten Räumen besteht. Auch die Höhe der Miete sprach nach den Feststellungen des Gerichts gegen eine Fremdüblichkeit. Schließlich ist es auch bemerkenswert, dass hier beide Gesellschafter, die jeweils in gleicher Höhe beteiligt waren, sich dahingehend abgestimmt hatten, dass die Personengesellschaft von beiden Ehefrauen der Gesellschafter Räume angemietet hatte. Alles in allem erscheint die Entscheidung des Finanzgerichts damit wohl zutreffend.

Für die Praxis kann der Rat nur lauten, auf die Fremdüblichkeit der Verträge besonderen Wert zu legen und diese in regelmäßigen Abständen dahingehend zu prüfen, ob die Verträge noch als fremdüblich anzusehen sind.

Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

FG Münster, Urteil v. 5.9.2018, 7 K 543/18 F, Haufe Index 12340455