Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden fremden Dritten
Der Kläger (K) betreibt ein Ingenieurbüro. Als einzige Bürokraft beschäftigte er seine ehemalige Lebensgefährtin (L), mit der ein Bruttolohn von 400 EUR vereinbart war. Später stellte K der L ein Fahrzeug zur Verfügung, den diese für betriebliche Fahrten (35 %), aber auch für private Zwecke (65 %) nutzte. Durch den Abzug des geldwerten Vorteils verblieb kein auszuzahlender Arbeitslohn. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen sei. Die Grundsätze des Fremdvergleichs seien auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, selbst wenn diese nicht mehr besteht. Das vorliegende Arbeitsverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Arbeitsverhältnis ist steuerlich anzuerkennen
Das Arbeitsverhältnis zwischen K und L ist steuerlich anzuerkennen. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, gelten nicht, selbst wenn bei der ehemaligen eheähnlichen Lebensgemeinschaft noch ein Näheverhältnis besteht. Aber auch wenn die Fremdvergleichsgrundsätze im Streitfall anzuwenden wären, wäre das Vertragsverhältnis gleichwohl steuerlich anzuerkennen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kfz- Kosten weitaus höher waren als die Pauschalbewertung des geldwerten Vorteils. Zwar sei es ungewöhnlich, wenn der gesamte Barlohn durch Sachlohn ersetzt werde. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum nicht fremde Dritte ebenfalls eine solche Regelung treffen könnten.
Revision wurde zugelassen
Das Finanzgericht beschreitet mit seiner Entscheidung rechtliches Neuland. Es hält daher die Klärung der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf fremde Dritte übertragen werden können, durch den Bundesfinanzhof für erforderlich, sodass die Revision zugelassen wurde.
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