Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden fremden Dritten
Der Kläger (K) betreibt ein Ingenieurbüro. Als einzige Bürokraft beschäftigte er seine ehemalige Lebensgefährtin (L), mit der ein Bruttolohn von 400 EUR vereinbart war. Später stellte K der L ein Fahrzeug zur Verfügung, den diese für betriebliche Fahrten (35 %), aber auch für private Zwecke (65 %) nutzte. Durch den Abzug des geldwerten Vorteils verblieb kein auszuzahlender Arbeitslohn. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen sei. Die Grundsätze des Fremdvergleichs seien auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, selbst wenn diese nicht mehr besteht. Das vorliegende Arbeitsverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Arbeitsverhältnis ist steuerlich anzuerkennen
Das Arbeitsverhältnis zwischen K und L ist steuerlich anzuerkennen. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, gelten nicht, selbst wenn bei der ehemaligen eheähnlichen Lebensgemeinschaft noch ein Näheverhältnis besteht. Aber auch wenn die Fremdvergleichsgrundsätze im Streitfall anzuwenden wären, wäre das Vertragsverhältnis gleichwohl steuerlich anzuerkennen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kfz- Kosten weitaus höher waren als die Pauschalbewertung des geldwerten Vorteils. Zwar sei es ungewöhnlich, wenn der gesamte Barlohn durch Sachlohn ersetzt werde. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum nicht fremde Dritte ebenfalls eine solche Regelung treffen könnten.
Revision wurde zugelassen
Das Finanzgericht beschreitet mit seiner Entscheidung rechtliches Neuland. Es hält daher die Klärung der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf fremde Dritte übertragen werden können, durch den Bundesfinanzhof für erforderlich, sodass die Revision zugelassen wurde.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026