21 Prozent – so viel höher liegt in München gemäß dem neuen Mietspiegel die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete gegenüber dem Vorgänger-Mietspiegel von 2021. OB und Mieterverein fordern ein Eingreifen der Bundespolitik.mehr
Die Hamburger Wohnungsmieten steigen so schnell wie seit Jahren nicht, wie der Mietspiegel 2021 zeigt. Die Teuerungsrate hat sich im Vergleich zur letzten Erhebung 2019 mehr als verdoppelt.mehr
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Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in einem Prozess über eine Mieterhöhung ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist. Von diesem Zeitpunkt wird der Betrachtungszeitraum (bis 2019: vier Jahre, ab 2020: sechs Jahre) zurückgerechnet.mehr
Die ortsübliche Marktmiete bestimmt sich grundsätzlich nach dem Mietspiegel. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann auf ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder die Miete für mindestens drei vergleichbare Wohnungen zurückgegriffen werden.mehr
Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf die Miete vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt, ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.mehr
Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen kommt eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung zustande. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam und inhaltlich berechtigt war.mehr
Die ortsübliche Miete oder Pacht kann nicht nach der EOP-Methode bestimmt werden. Beim Fehlen von Vergleichsobjekten ist die Angemessenheit anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.mehr
In Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Bei Erreichen der Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete ist dagegen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG Vollentgeltlichkeit anzunehmen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zuzulassen.mehr
Das LG Berlin hat das Urteil des AG Charlottenburg bestätigt, in dem der Berliner Mietpiegel 2013 als nicht qualifiziert angesehen worden ist. Die Frage der Qualifizierung war für das Gericht allerdings nicht entscheidend.mehr
Der Berliner Senat hat den Mietspiegel 2015 für die Bundeshauptstadt veröffentlicht. Dieser weist als durchschnittliche Berliner Kaltmiete nun einen Quadratmeterpreis von 5,84 Euro pro Monat aus. Ein Urteil zum vorangegangenen Mietspiegel hatte Diskussionen ausgelöst.mehr
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unwirksam. Bei der Erstellung seien wissenschaftliche Grundsätze missachtet worden. Über die Bedeutung des Urteils gehen die Meinungen auseinander.mehr
Mieterhöhungen sicher durchsetzen: dieses Praxisbuch nennt die Fakten zu den Vermieter-Themen Vergleichsmiete, Mietspiegel, Kappungsgrenze, Mieterhöhung bei Modernisierungen und Mietpreisbremse bei Wiedervermietung. So vermieten Sie Ihr Objekt rentabel!mehr
Zweifelt eine Partei in einem Prozess über eine Mieterhöhung substanziiert an, dass es sich beim verwendeten Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, muss das Gericht dem nachgehen.mehr
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Mieterhöhung ist Laminat nicht als hochwertiger Bodenbelag einzustufen. Laminat ist insoweit nicht vergleichbar mit Parkett.mehr
Verfügt eine Küche außer einer Dunstabzugshaube nicht über eine Entlüftung und auch kein Fenster, kann sich dies bei der Berechnung einer Mieterhöhung wohnwertmindernd auswirken.mehr
Das Mietrechtsänderungsgesetz ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Die Novelle ist die erste umfangreichere Änderung am Mietrecht seit 2001.mehr
Am 1.2.2013 wird es für Vermieter, Mieter und Verwalter spannend: Der Bundesrat berät über die Mietrechtsänderung. Wie die Länderkammer entscheidet, ist völlig offen.mehr