Laminat bei Mieterhöhung nicht vergleichbar mit Parkett
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung in Berlin verlangt vom Mieter, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Den Erhöhungsbetrag hat der Vermieter anhand des Berliner Mietspiegels 2011 errechnet. Strittig ist unter den Parteien u.a., ob das in der Wohnung vorhandene Laminat ein „hochwertiger Bodenbelag“ im Sinne des Mietspiegels ist und sich wohnwerterhöhend auswirkt. Im Mietspiegel sind Parkett und Naturstein als Beispiele für einen hochwertigen Bodenbelag genannt.
Entscheidung
Laminat ist nicht als hochwertiger Bodenbelag anzusehen. Der Bodenbelag, der das Kriterium der Hochwertigkeit erfüllen soll, muss bei der Berechnung der Mieterhöhung den Beispielen im Berliner Mietspiegel 2011 „Parkett“ oder „Naturstein“ gleichwertig sein und die gleiche Wertschätzung bei den Nutzern genießen.
Diese Voraussetzungen erfüllt ein Bodenbelag aus Laminat nicht. Laminat ist ein Boden auf Kunststoffbasis, der allenfalls so eingefärbt sein kann, dass er auf den ersten Blick den Eindruck eines Parketts oder Natursteins hinterlässt. Das ändert aber nichts daran, dass die typischen Eigenschaften im Umgang mit diesem Fußboden die eines aus Kunststoff sind. Die besondere Solidität eines Parketts oder von Naturstein wird der Boden aus Laminat weder aufweisen noch bei dem Nutzer auch nur den entsprechenden Eindruck hinterlassen.
Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Laminat über eine besondere Abriebfestigkeit verfügt. Die Vorteile einer besonderen Haltbarkeit kommen dem Vermieter zugute, denn er muss den Boden erst später austauschen als einen solchen von minderer Qualität. Laminat ist bezüglich der Haltbarkeit auch nicht mit Parkett oder Naturstein gleichwertig.
(AG Köpenick, Urteil v. 2.5.2013, 17 C 3/13)
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