Arbeitsverträge zwischen Angehörigen
Sie sind daher in der Praxis häufig anzutreffen, vor allem in mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerpraxen. Dass derartige Arbeitsverhältnisse eine effiziente Steuervermeidungsmaßnahme sind, ist auch den Finanzämtern bekannt, die zum Teil eine überkritische Beurteilung vornehmen.
Rechtsprechung
Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen können nach der Rechtsprechung steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Vertrag ernsthaft gewollt sowie klar und eindeutig vereinbart ist, inhaltlich dem Fremdvergleich genügt, also dem entspricht, was unter Fremden üblich ist sowie tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.
Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses
Ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung des BFH darin, dass der Arbeitslohn der Höhe nach angemessen ist, also dem entspricht, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation, Kenntnisse und gleichem Einsatz als Gegenleistung erhalten würde. Ist die Arbeitsvergütung, gemessen an der z. B. vom Ehegatten erbrachten Gegenleistung, unangemessen hoch, ist der überhöhte Teil - aber nur dieser - nicht betrieblich veranlasst und damit keine Betriebsausgabe.
Die Vereinbarung eines überhöhten Entgelts führt also nur zur Nichtberücksichtigung des das Angemessene übersteigenden Betrags, nicht aber des Arbeitsverhältnisses im Ganzen (BFH, Urteil v. 28.7.1983, I V R 103/82). Der eine normale Bezahlung übersteigende Teil des Gehalts wird dann vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen, d. h. als Zahlung aus privaten Gründen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG behandelt (BFH, Beschluss v. 27.11.1989, GrS 1/88).
Praxistipp
Unschädlich ist, wenn die Bezahlung unüblich niedrig ist; in diesem Fall ist die Dienstleistung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zu zerlegen, betrieblich veranlasst ist nur der entgeltliche Teil (BFH, Urteile v. 28.7.1983, IV R 103/82 und v. 25.7.1995, VIII R 38/93). Diese Betrachtung wird neuerdings in Frage gestellt. Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell entschieden, dass eine eklatante Überschreitung der tatsächlich bezahlten Arbeitszeit unter fremden Dritten nicht üblich sei und daher zur Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses eines Kindes mit seinen im eigenen Unternehmen beschäftigten Eltern führe (nicht rechtskräftiges Urteil v. 29.3.2012, 5 K 1815/10; Az. beim BFH: X R 31/12). Der BFH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen stattgegeben und die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen, was darauf hindeuten kann, dass er dessen Auffassung nicht teilt. Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Steuerbescheide angefochten werden sollten. Einspruchsverfahren ruhen Kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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