• 2019

Nachweis von wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen/§ 1 AStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 31.5.2018, C-382/16 entschieden, dass § 1 AStG mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Geltung hat dies allerdings nur dann, wenn die Norm dem gebietsansässigen Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises dafür einräumt, dass etwaige fremdunübliche Bedingungen aus sog. wirtschaftlichen Gründen heraus vereinbart wurden, die sich gerade aus der Stellung des Stpfl. als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Auf Drittstaatenfälle ist die Entscheidung nicht anwendbar. Vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung des EuGH stellt sich die Frage, in welchen Konstellationen das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, nicht fremdvergleichskonforme Bedingungen rechtfertigen. Die FinVerw begrenzt im BMF-Schreiben v. 6.12.2018, BStBl I 2018, 1305 die Anwendung des obigen EuGH-Urteils auf sanierungsbedingte Maßnahmen, die darauf abzielen, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Die Restriktion auf sanierungsbedingte Maßnahmen ergibt sich nicht zwingend aus dem obigen EuGH-Urteil. Das notwendige Eigeninteresse der Muttergesellschaft am Erfolg der Tochtergesellschaft kann auch in anderen Fällen vorliegen, z.B. dann, wenn bei einer beabsichtigten Markterweiterung Wettbewerber im Markt der Tochtergesellschaft mit Kampfpreisen verdrängt werden sollen.

(so Rasch, Anmerkung zum BMF-Schr. v. 6.12.2018 - Wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines Geschäfts unter nicht "fremdüblichen Bedingungen", ISR 2019, 1)

Verrechnungspreise als unzulässige Beihilfe/§ 1 AStG/Art. 107 Abs. 1 AEUV

 

Steuervorbescheide, mit denen Verrechnungspreise für konzerninterne Transaktionen gebilligt werden, können nach Auffassung der Kommission zu einer unzulässigen Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV führen. Geltung hat dies insbesondere dann, wenn dabei Preise akzeptiert werden, die andere Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer Lage nicht hätten ansetzen können. Entsprechende Verfahren sind bei den Unionsgerichten anhängig (EUG T-778/16, T-892/16, T-816/17, EuGH C-678/17). Grundsätzlich dürfte der Auffassung der Kommission zu folgen sein. Allerdings dürften den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Verrechnungspreise gewisse Bewertungs-, Ermessens- und Gestaltungsspielräume zustehen. Dies dürfte aber nicht i.S. einer völlig freien Ermessensentscheidung zu verstehen sein. Die Beihilfeaufsicht der Kommsssion dürfte sich auf "Ausreißer" beschränken.

(so Schamell, Beihilfekontrolle von Verrechnungspreisen, ISR 2019, 28)

Nachweis von wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen/§ 1 AStG

 

Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH v. 31.5.2018, C-382/16 wurde das BMF-Schreiben v. 6.12.2018, BStBl I 2018, 1305 erlassen. Danach kann eine Korrektur der Einkünfte aufgrund fremdunüblicher Verrechnungspreise nach § 1 Abs. 1 S. 1 AStG unterbleiben, wenn sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachgewiesen werden, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern. In dem BMF-Schreiben werden allerdings die sachbezogenen, wirtschaftlichen Gründe auf sanierungsbedingte Maßnahmen hinsichtlich der Unternehmensgruppe bzw. der nahestehenden Person beschränkt. Eine solche enge Interpretation dürfte sich aus dem obigen EuGH-Urteil nicht ableiten lassen. Sachbezogene, wirtschaftliche Gründe können nach Auffassung des EuGH ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Von daher gehören zu den sachbezogenen, wirtschaftlichen Gründen z.B. auch die Unterstützung einer ausländischen Tochtergesellschaft im Rahmen des Geschäftsaufbaus im Ausland, die Übernahme von Kosten bei Akquisitionen im Ausland, die Unterstützung des verbundenen Unternehmens zum Aufbau des ausländischen Markts oder die Marktanteilsverteidigung in Form von begünstigten Warenlieferungen. Vor daher dürfte die Umsetzung des obigen EuGH-Urteils durch die FinVerw nicht sachgerecht sein mit der Folge, dass sich nach wie vor die Problematik der Europarechtswidrigkeit von § 1 AStG stellt. Anzuwenden sein dürfte das obige BMF-Schreiben - unabhängig von der jeweiligen Fassung des § 1 AStG - auf alle noch offenen Fälle. Von daher dürften die dort niedergelegten Grundsätze auch für die Betriebsstättengewinnermittlung gelten.

(so Ditz/Quilitzsch, Europarechtswidrigkeit des § 1 AStG - Das neue BMF-Schreiben vom 06.12.2018, DB 2019, 456)

Nachweis von wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen/Sanierungsbedingte Maßnahmen/§ 1 AStG

 

Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH v. 31.5.2018, C-382/16 wurde das BMF-Schreiben v. 6.12.2018, BStBl I 2018, 1305 erlassen. Der EuGH hatte mit Urteil v. 31.5.2018, C-382/16 entschieden, dass § 1 AStG mit den europäischen Grundfreiheiten...

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