Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation unionsrechtskonform

Die Verpflichtung, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen, verstößt im Interesse einer wirksamen Steueraufsicht nicht gegen Unionsrecht.

Hintergrund

In 2001 hatte der BFH entschieden, dass für verdeckte Gewinnausschüttungen keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestehen. Als Reaktion darauf wurde mit Wirkung ab 2003 in § 90 Abs. 3 AO geregelt, dass bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und auf Verlangen vorzulegen sind. Einzelheiten der Dokumentation bestimmt die "Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung".

Im Streitfall war zu entscheiden, ob die Anforderung einer Verrechnungspreisdokumentation rechtmäßig ist. Die X-GmbH betreibt den Handel mit Finanzinstrumenten. In 2008 erwarb eine Luxemburger AG die Anteile an der GmbH. Nach einem "Service-Agreement" hatte die AG bestimmte Leistungen zu erbringen (z.B. Identifikation von Anbietern von Prime Brokerage Dienstleistungen). Die Gebühren der AG sollten sich auf der Basis der von der GmbH erzielten Erträge aus der Ausnutzung von Geschäftsmöglichkeiten ergeben. Um im Rahmen einer Außenprüfung zu klären, ob die Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH und der AG dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprachen oder ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen, forderte das FA die GmbH auf, eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen. Die von der GmbH dagegen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen.

Entscheidung

Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Der BFH führt zunächst aus, dass es sich bei der Beziehung zu der AG um eine Geschäftsbeziehung mit einer nahestehenden Person handelt. Dem Steuerpflichtigen steht eine Person nahe, wenn ein Dritter sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen beteiligt ist. Das lag hier vor. Denn die AG hatte die Anteile an der GmbH an eine luxemburgische S.A. weiterveräußert und sämtliche Anteile an der AG und an der S.A. wurden von einer Holding in Luxemburg gehalten. Somit war die Holding unmittelbar zu 100 % an der AG und zugleich mittelbar zu 100 % an der GmbH beteiligt, da die S.A. alle Anteile der GmbH hielt.

Sodann begründet der BFH, dass die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation nicht gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstößt. Insbesondere wird die Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt. Die ungleiche Behandlung im Vergleich zu Inlandssachverhalten greift zwar in den Schutzbereich der Grundfreiheiten ein. Diskriminierungen und Beschränkungen sind jedoch nicht nur aus den ausdrücklich geregelten Gründen (Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) zulässig, sondern sind darüber hinaus auch durch den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des EuGH ist das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht als ein solcher zwingender Grund anerkannt. Die demnach bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht sieht der BFH auch als verhältnismäßig an. Denn ohne Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ist eine effektive Sachverhaltsaufklärung nicht möglich.

Der BFH hält eine Anfrage an den EuGH nicht für erforderlich. Denn nach seiner Auffassung ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht derart offenkundig, dass vernünftige Zweifel nicht bestehen.

Hinweis

Die Unionsrechtmäßigkeit wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Mit der BFH-Entscheidung ist die Frage nunmehr für die Praxis geklärt. Der BFH lässt allerdings ausdrücklich offen, ob einzelne Bestimmungen über die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das hinausgehen, was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wenn das FA im Einzelfall insoweit überzogene Anforderungen stellt und wegen Nichterfüllung von Vorgaben eine Hinzuschätzung vornimmt oder einen "Strafzuschlag" festsetzt, kann sich der Betreffende - so der BFH - dagegen aber nicht im Rahmen der Dokumentationsanforderung zur Wehr setzen, sondern erst gegen den nachfolgenden Steuerbescheid oder die Zuschlagsfestsetzung.