Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen

Das FG Münster hat klargestellt, dass von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen nicht steuerpflichtig sind, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Außerdem hat das FG Münster entschieden, dass es an einer Überschusserzielungsabsicht fehlt, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen.

Darlehensvertrag zwischen Vater und Sohn

Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Kläger stellte seinem Sohn am 30.9.2017 einen Betrag von 100.000 EUR darlehensweise zur Verfügung. Dafür nahm der Kläger ein entsprechendes Darlehen bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Der Sohn benötigte das Geld zur Einzahlung in die Rücklage einer GmbH. Das Unternehmen hatte Liquiditätsschwierigkeiten.

Ein Darlehensvertrag regelt, dass der Sohn "auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehnssumme zu stellen" habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.

Vertrag ist nicht fremdüblich

Strittig war die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen beim Kläger. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung finde und der Vertrag überdies nicht fremdüblich sei. Seine Klage hatte Erfolg.

FG Münster, Urteil v. 24.8.2022, 7 K 1646/20 E, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter

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