FG Hamburg: Einkünfteerzielungsabsicht beim Disagio-Modell

Das FG Hamburg hat zur Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell Stellung bezogen und sie dem Kläger abgesprochen.

Tätigkeiten einer Stiftung

In dem Urteilsfall ging es um den Fall eines Klägers, der eine ausländische Familienstiftung (gem. § 15 Abs. 1 AStG a.F.) errichtete. Dieser gewährte er ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Der Stiftung gewährte der Kläger außerdem einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Die Stiftung wurde dann als Kommanditistin an der KG beteiligt. Diese erwarb eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die KG nahm zur Finanzierung ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf, bei dem ein Disagio von 5 % einbehalten wurde.

Disagio-Modell in der Steuererklärung 

Die Stiftung brachte 2008 ihren Kommanditanteil an der KG mittels verdeckter Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein. Einzige Gesellschafterin war die Stiftung. Für das Streitjahr 2006 gab die KG negative Einkünfte in der Feststellungserklärung an. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung einen Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb an und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung. Das Finanzamt erkannt die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht an. Nach Ansicht des Finanzamts fehlte es in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Auch die Klage vor dem FG Hamburg blieb erfolgslos. Auch hier verwies das Gericht auf die mangelnde Einkünfteerzielungsabsicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter Az.  I B 62/19 anhängig.

FG Hamburg, Urteil v. 26.9.2019, 3 K 227/17, veröffentlicht mit Newsletter 4/2019 des FG Hamburg