Abzinsungssatz von Verbindlichkeiten verfassungsgemäß

Gegen die Höhe des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bestehen für das Jahr 2010 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hintergrund: Zinslose Darlehen zur Finanzierung eines Betriebsgebäudes

A ist Inhaberin von Einzelhandelsgeschäften. In 2010/2011 errichtete sie ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Kosten finanzierte sie u.a. durch Darlehen aus dem Familien- und Bekanntenkreis. Von ihrem Schwager (K) erhielt sie 240.000 EUR und von einem Bekannten (G) 260.000 EUR als zinslose Darlehen. Die Darlehensverträge sahen eine Rückzahlung ab Oktober 2030 innerhalb von 15 Jahren in gleichmäßigen Raten vor. A passivierte die Darlehen zum 31.12.2010 vollumfänglich zum Nennbetrag.

Während einer Außenprüfung, in der es um die bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2% fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins.

Das FA ging davon aus, die Darlehen seien betrieblich veranlasst und als unverzinsliche Verbindlichkeiten zum 31.12.2010 abzuzinsen, so dass sich ein Abzinsungsgewinn ergab, soweit die Darlehen nicht auf die privat genutzte Wohnung entfielen. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung: Die Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5% ist verfassungsgemäß

Der BFH musste die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverweisen, da für das Darlehen K (Schwager) Feststellungen fehlten, ob im Hinblick auf den Fremdüblichkeitsvergleich bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen eine betriebliche Verbindlichkeit anzuerkennen ist.

Unverzinsliches betriebliches Darlehen

Für das Darlehen G steht dagegen die betriebliche Veranlassung nicht in Frage, da dieses Darlehen bei G als Nicht-Angehörigem – auch bei Elementen der Gefälligkeit - keiner Fremdvergleichskontrolle unterliegt. Das Darlehen war als unverzinslich zu qualifizieren, da sich die Zusatzvereinbarung über die Verzinsung ab 2012 zu 2% nicht auf den Bilanzstichtag 31.12.2010 auswirkt und der nachträglichen Neufassung des Darlehensvertrags mit der Verzinsung zu 1% ab 2010 steuerlich keine Rückwirkung zukommt.

Das Darlehen G stellt somit eine unverzinsliche Verbindlichkeit dar, sodass die Voraussetzungen der Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5% gegeben sind.

Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers

Die mit der Revision in erster Linie erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes von 5,5% weist der BFH - jedenfalls für das Jahr 2010 – zurück. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt.

Für das Steuerrecht wird dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zugestanden. Das gilt für die  Auswahl des Steuergegenstands und für den Steuersatz. Denn Steuergesetze betreffen Massenvorgänge und müssen, um praktikabel zu sein, typisieren und die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen.

Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen allerdings im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Belastungsungleichheit stehen. Außerdem darf die Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Daraus folgt, dass eine gesetzliche Zinssatztypisierung, die sich evident von realitätsgerechten Verzinsungen am Markt entfernt, den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt (BFH v. 25.4. 2018, IX B 21/18, BStBl II 2018, 415, für den 6 %-igen Zinssatz nach § 238 AO; ebenso FG Köln, BVerfG-Vorlage v. 12.10. 2017, 10 K 977/17, EFG 2018, 287, für den 6%-igen Abzinsungssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). 

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Diese verfassungsrechtlichen Grenzen wurden im Streitfall nicht überschritten:

  • Das Abzinsungsgebot ist sachlich gerechtfertigt. Es berücksichtigt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend sind als marktüblich verzinsliche.
  • Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes ein weiter Entscheidungsspielraum zu.
  • Bereits durch die Vereinbarung einer nur sehr geringen Verzinsung lassen sich die Rechtswirkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ausschalten (BMF v. 26.5.2005, BStBl I 2005, 699, Tz. 13). In dieser vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit liegt kein Gleichheitsverstoß (BFH v. 6.10.2009, I R 4/08, BStBl II 2010, 177).
  • Die Einwendungen gegen die Zinssatzhöhe im Hinblick auf die derzeitige Niedrigzinsphase greifen nicht für 2010. In 2010 hat sich noch kein strukturelles niedriges Marktzinsniveau verfestigt, aufgrund dessen der Gesetzgeber unter Berücksichtigung einer angemessenen Beobachtungsphase nicht weiterhin im Interesse der Praktikabilität berechtigt gewesen wäre, an dem statistisch-typisierenden Zinssatz von 5,5% festzuhalten. Der Fremdkapitalmarktzinssatz lag im Dezember 2010 wenig unter 4 % (3,81% bis 3,86%).  
  • Das Verbot der Übermaßbesteuerung ist nicht berührt. Das Abzinsungsgebot erreicht keine Belastungsobergrenze, die die Eigentumsfreiheit (Art. 14  Abs. 1 Satz 1 GG) und subsidiär die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen würde. Im Übrigen steht der Gewinnerhöhung die aufwandswirksame Aufstockung des Darlehens in den Folgejahren gegenüber, so dass die steuerliche Belastung im Abzinsungsjahr über die Darlehenslaufzeit voll kompensiert wird.    

Hinweis: Abweichende Beurteilung für die Jahre nach 2010 erscheint möglich

Die Entscheidung beschränkt die verfassungsrechtliche Anerkennung des gesetzlichen Abzinsungszinssatzes von 5,5% ausdrücklich auf das Streitjahr 2010. Wegen des inzwischen nachhaltig gesunkenen Marktzinsniveaus (Dezember 2018: 1,85%) wird die gesetzliche Zinssatzhöhe von weiten Teilen des Schrifttums für nicht mehr zutreffend erachtet. Es dürfte zu erwarten sein, dass sich auch der BFH dieser Auffassung anschließen wird, wobei fraglich sein kann, ab welchem Jahr die Grenze der Verfassungswidrigkeit erreicht ist. Für die Praxis bedeutsam ist, dass die Abzinsung dadurch vermieden werden kann, dass ein geringer Zinssatz vereinbart wird. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt bereits vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0% vereinbart wurde (BMF v. 26.5.2005, BStBl I 2005, 699, Tz. 13).  

Der BFH ergänzt, dass der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1711/15 nicht zur Aussetzung des Verfahrens führen kann. Die dort maßgeblichen Fragen, ob sich einerseits die Besteuerung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG) bei gleichzeitiger Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen (§ 12 Nr. 3 EStG) als gleichheitswidrig erweist und andererseits die durch das JStG 2010 eingeführte rückwirkende Geltung des Besteuerungszugriffs nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot widerspricht (vorgehend BFH v. 15.4.2015, VIII R 30/13, Haufe-Index 8752426) haben für den Streitfall keine Bedeutung.

BFH Urteil vom 22.05.2019 - X R 19/17 (veröffentlicht am 10.10.2019)

Alle am 10.10.2019 veröffentlichten Entscheidungen


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Abzinsung, Darlehen, Zinsen