Kein Verbot des Abzugs der Schuldzinsen aus 2008 bei Zufluss der Kapitalerträge in 2009
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob in 2008, d.h. vor dem Systemwechsel zur Abgeltungssteuer, angefallene Schuldzinsen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungssteuer unterliegen.
X nahm im Mai 2008 bei einer Bank einen Kredit auf, der am 30.1.2009 zurückzuzahlen war. Der Betrag wurde seinem Festgeldkonto gutgeschrieben. In 2008 leistete X für den Kredit Zinsen von rund 10.000 EUR. Am 30.1.2009 wurden auf dem Festgeldkonto Zinsen für Mai 2008 bis Januar 2009 von 30.000 EUR abzüglich 7.500 EUR Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag gutgeschrieben. Ebenfalls am 30.1.2009 tilgte X den Kredit.
Das FA versagte für 2008 den Schuldzinsenabzug unter Hinweis auf das ab 2009 mit der Umstellung zur Abgeltungssteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot für Schuldzinsen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG n.F.
Das FG gab der dagegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, das Abzugsverbot gelte nicht für bereits in 2008 gezahlte Schuldzinsen.
Entscheidung
Der BFH vertritt ebenso wie das FG eine großzügige Auffassung.
Die Entscheidung legt zunächst dar, dass die von X gezahlten Schuldzinsen Werbungskosten darstellen. Denn er verwendete den Kredit für seine Festgeldanlage. Für diese Festgeldanlage handelte er mit Einkünfteerzielungsabsicht, da er für die Dauer der Festgeldanlage einen Überschuss erzielt hat (29.812,53 EUR Festgeldzinsen abzüglich 10.281,25 EUR Schuldzinsen = 19.531,28 EUR).
Sodann verweist der BFH auf den Wortlaut der Übergangsregelung. Danach ist das Werbungskostenabzugsverbot erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Dass die Regelung, wie das FA meint, veranlagungszeitraumübergreifend auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. § 20 Abs. 9 EStG n.F. ist somit auf Kapitalerträge nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden. Dafür spricht auch, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils für ein Kalenderjahr, den Veranlagungszeitraum, zu ermitteln sind.
Hinweis
Für die Praxis ist die Frage, die in der Rechtsprechung der FG unterschiedlich beurteilt wurde, damit geklärt. Der BFH spricht noch den vom FA vorgetragenen Einwand des Gestaltungsmissbrauchs an. Dieser könnte darin gesehen werden, dass X durch den Abzug vorweggenommener Werbungskosten in 2008 und die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % in 2009 eine unangemessene Gestaltung verwirklicht hat. Der BFH stellt jedoch in Frage, ob ein solches Verhalten überhaupt einen Missbrauch beinhalten könnte. Für den Streitfall war dies jedenfalls zu verneinen, da X wirtschaftliche Gründe vorgetragen hatte, weshalb ihm die Bank bei einem rückläufigen Kapitalmarktzins eine höhere Verzinsung der Festgeldanlage zugesagt hat, sofern die bisherige Festgeldanlage durch zuvor bewilligte Darlehensmittel aufgestockt wird.
Urteil v. 27.8.2014, VIII R 60/13, veröffentlicht am 21.1.2015
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