BMF-Kommentierung: Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das maßgebliche Anwendungsschreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug geändert. Das BMF hat hierbei die Auffassung des BFH übernommen.

Praxis-Hinweis: Außerbilanzielle Sachverhalte bleiben unberücksichtigt

Die Bedeutung des BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 18.1.2021, IV C 6 - S 2144/19/10003 :004) liegt darin, dass das BMF die Rechtsauffassung des BFH zu der Frage, was als Gewinn in Sinne des § 4 Abs. 4a EStG anzusehen ist, übernimmt. Gewinn ist demnach “nur“ der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, außerbilanzielle Sachverhalte bleiben außer Berücksichtigung. Das kann für Steuerpflichtige in einem Fall positiv sein, in anderen Fällen sich aber auch negativ auswirken.

Im Urteilsfall des BFH etwa handelte es sich um eine steuerfreie Investitionszulage. Dass diese nicht zu kürzen ist, wirkt sich positiv auf die Höhe der abziehbaren Schuldzinsen aus. Allerdings werden auch außerbilanzielle Hinzurechnungen nicht berücksichtigt, was im Einzelfall dazu führt, dass sich der maßgebliche Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG vermindert und somit auch weniger Schuldzinsen abzugsfähig sind. Insofern war die Entscheidung des BFH für den Steuerpflichtigen in seinem Entscheidungsfall vorteilhaft, dürfte sich aber in der Mehrzahl der Fälle eher negativ für Steuerpflichtige auswirken. Das BMF hatte wohl deshalb auch wenig Probleme, sich der Rechtsauffassung des BFH anzuschließen.

Umso wichtiger sind für Steuerpflichtige, die von der neuen Verwaltungsauffassung betroffen sind, die Übergangsbestimmungen. So kann für Wirtschaftsjahre, die vor 2021 begonnen haben, die alte Verwaltungsauffassung weiterhin Anwendung finden. Außerdem ist es nicht erforderlich, Berechnungen zum Gewinn in der Vergangenheit der neuen Verwaltungsauffassung anzupassen. Dass die Berechnungen zum Gewinn nicht angepasst werden müssen bedeutet allerdings nicht, dass dies nicht geschehen darf. Insofern sollten Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit mit den steuerlichen Auswirkungen des § 4 Abs. 4a EStG zu kämpfen hatten, sehr genau prüfen, ob die neue oder alte Verwaltungsauffassung vorteilhafter ist.   

Hintergrund: BFH widerspricht BMF

§ 4 Abs. 4a EStG betrifft die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgabe. Genauer gesagt regelt die Norm, wann Schuldzinsen nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Dies ist der Fall, wenn sog. Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen liegen vor – etwas vereinfacht dargestellt –  wenn die Entnahmen höher sind als die Summe von Gewinn und Einlagen. Einzelheiten sind nach wie vor durchaus umstritten. Das BMF hat sein Rechtsauffassung in einem zentralen Anwendungsschrieben vom 2.11.2018 (BMF, 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001 :007, BStBl. I 2018, S. 1207) niedergelegt. In diesem hat das BMF die Auffassung vertreten, der „Gewinn“ im Sinne der Regelung sei der Gewinn gemäß Steuerbilanz nebst außerbilanzieller Korrekturen. Dem hat der BFH in seinem Urteil vom 3.12.2019 (BFH Urteil vom 03.12.2019 - X R 6/18) widersprochen. Gewinn ist nach Auffassung des BFH der Gewinn vor außerbilanziellen Korrekturen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

Das BMF erläutert in seinem Schreiben vom 18.1.2021 zunächst die Auffassung des BFH gemäß Urteil vom 3.12.2019 und stellt klar, dass dies teilweise dem bisherigen BMF-Schreiben widerspricht. Sodann stellt er klar, dass die Auffassung des BFH übernommen wird und außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns außer Acht bleiben. Als Beispiele werden benannt:

  • Nicht abzugsfähige Gewerbesteuer sowie Nebenleistungen zu dieser,
  • Betriebsausgaben nach §§ 4d Abs.2, 4e Abs. 3 oder 4f EStG,
  • Abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EstG,
  • Übergangsgewinn bei Wechsel der Gewinnermittlungsart.

Die Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 2.11.2018 wird dementsprechend angepasst. Die Anwendungsregelung der Rz. 46 des BMF-Schreibens besagt, dass die neue Rechtsauffassung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Auf Antrag kann für Wirtschaftsjahr, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, die alte Rechtsauffassung angewendet werden. Mitunternehmerschaften haben diesen Antrag einvernehmlich zu stellen. Bisherige Berechnungen der Gewinne und Verluste können unverändert fortgeschrieben werden.


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