Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Gewinnbegriff i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG
Der BFH hatte mit Urteil vom 03.12.2019 (X R 6/18, vgl. Kommentierung) über den Gewinnbegriff i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden. Dabei stellt der BFH für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG ab und berücksichtigt somit keine außerbilanziellen Korrekturen. Somit rechnet z.B. eine steuerfreie Investitionszulage weiterhin zum maßgebenden Gewinn für den Schuldzinsenabzug. Andererseits mindern nicht abziehbare Betriebsausgaben den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial.
Das hat die Finanzverwaltung bisher anders gesehen (vgl. BMF-Schreiben v. 2.11.2018).
Angepasste Auffassung des BMF
Die Finanzverwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des BFH an und ändert punktuell das bisherige BMF-Schreiben vom 02.11.2018 wie folgt:
In Rdnr. 8 wird verfügt, dass als Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist. Außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf diesen Gewinnbegriff nicht aus.
In der Praxis bleiben damit insbesondere die folgenden außerbilanziellen Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz:
- die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG),
- nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 bzw. § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
- abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
- die Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.
Übergangsregelung
In Rdnr. 46 wird eine Übergangsregelung getroffen. Danach ist der neue Gewinnbegriff grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Jedoch können auf Antrag außerbilanzielle Hinzurechnungen wie bisher noch für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben. Bei Mitunternehmerschaften muss ein solcher Antrag einvernehmlich von allen Mitunternehmern gestellt werden. Aus Vereinfachungsgründen können bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste (= insbesondere für vorausgegangene Wirtschaftsjahre) damit unverändert fortgeschrieben werden.
Hinweis der Redaktion: Ergänzung des Schreibens
Mit Schreiben v. 5.11.2021 wird Rz. 18 des Schreibens v. 2.11.2018 noch ergänzt um folgenden Satz: "Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden."
aktuell: BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2144/19/10003 :008
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