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Betrieblicher Schuldzinsenabzug

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BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001 :007, BStBl I 2018, 1207

Bezug: BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1019), vom 7.5.2008 (BStBl 2008 I S. 588) und vom 18.2.2013 (BStBl 2013 I S. 197); BFH-Urteil vom 14.3.2018 (BStBl 2018 II S. …)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG Folgendes:

1

Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

 

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen

2

Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insbesondere die Rechtsgrundsätze in den BFH-Beschlüssen vom 4.7.1990 (BStBl 1990 II S. 817) und vom 8.12.1997 (BStBl 1998 II S. 193) sowie in den BFH-Urteilen vom 4.3.1998 (BStBl 1998 II S. 511) und vom 19.3.1998 (BStBl 1998 II S. 513) sind weiter anzuwenden. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen.

3

Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke, insbesondere zur Finanzierung von Entnahmen, sind nicht betrieblich veranlasst. Unterhält der Steuerpflichtige für den betrieblich und den privat veranlassten Zahlungsverkehr ein einheitliches – gemischtes – Kontokorrentkonto, ist für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo grundsätzlich aufzuteilen. Das anzuwendende Verfahren bei der Aufteilung erg...

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    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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