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Betrieblicher Schuldzinsenabzug

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BMF, Schreiben v. 17.11.2005, IV B 2 - S 2144 - 50/05, BStBl I 2005, 1019

Bezug: Schreiben des BMF vom 27.9.2005, IV B 2 – S 2144 – 48/05
  Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2005, S 2144 – 49 – V B 1
  Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 14.10.2005, VI 306 – S 2144 – 168

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG Folgendes:

Durch § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601, BStBl 2000 I S. 13) ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gesetzlich neu geregelt worden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geändert.

1

Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

 

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen

2

Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insbesondere die Rechtsgrundsätze in den BFH-Beschlüssen vom 4.7.1990 (BStBl 1990 II S. 817) und vom 8.12.1997 (BStBl 1998 II S. 193) sowie in den BFH-Urteilen vom 4.3.1998 (BStBl 1998 II S. 511) und vom 19.3.1998 (BStBl 1998 II S. 513) sind weiter anzuwenden. Danach sind Schuldzins...

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