Besonderheiten bei der Unfallversicherung
Im Mittelpunkt der Betriebsprüfungen für die Unfallversicherung (UV) stehen die richtige Verbeitragung des Arbeitsentgelts und die Zuordnung zur richtigen Gefahrtarifstelle. Grundsätzlich gilt zunächst: alle sozialversicherungspflichtigen Entgeltzahlungen sind auch zur Unfallversicherung beitragspflichtig.
Zuschläge werden von der UV abweichend beurteilt
Doch „Keine Regel ohne Ausnahme“: Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn es um lohnsteuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge geht. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung, wenn das Arbeitsentgelt, auf dessen Basis sie berechnet werden, mehr als 25 EUR je Stunde beträgt. Dabei gilt der Grundlohn von 25 EUR als „Freibetrag“. Fällt der Stundenlohn höher als 25 EUR aus, ist der Teil des Zuschlags beitragspflichtig, der aus dem Stundenlohn über 25 EUR berechnet wird.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Zuschläge dagegen - abweichend von den anderen SV-Zweigen - in voller Höhe beitragspflichtig.
Gleitzonenfälle und Mindestjahresarbeitsverdienst
Eine weitere häufige Panne betrifft das Meldeverfahren. In der Unfallversicherung gibt es grundsätzlich keine fiktiven Entgeltsummen in den Meldungen. So muss z. B. auch in Gleitzonenfällen nicht das verminderte - fiktiv ermittelte - sondern das tatsächlich gezahlte Entgelt eingetragen werden.
Im Unterschied zu den sonstigen SV-Zweigen sind in einigen Berufsgenossenschaften Mindestjahresarbeitsverdienste zu beachten. Wurde ein Mindestjahresarbeitsverdienst festgelegt, muss dieser bescheinigt werden, sofern das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers niedriger ausfällt.
Entgelt für kurzfristig Beschäftigte ist zu melden
Eine weitere beitrags- und melderechtliche Besonderheit betrifft kurzfristig Beschäftigte: Für befristet versicherungsfrei Beschäftigte (Personengruppenschlüssel 110) ist das Entgelt zur Unfallversicherung beitragspflichtig. Es muss daher auch in der Entgeltmeldung angegeben werden, selbst wenn es für die anderen SV-Zweige auf 000000 gesetzt werden kann.
Teilnehmer an dualen Studiengängen
Es gibt auch Situationen, in denen Arbeitgeber eher zu viel als zu wenige Beiträge berechnen. Dies stellen die Prüfer der DRV häufig bei Teilnehmern an dualen Studiengängen fest. Auch wenn die Dualstudenten im Unternehmen das Entgelt durchgängig – also auch in den schulischen Lernphasen - erhalten, ist es in diesen Zeiten zur Unfallversicherung beitragsfrei. Entgeltbestandteile, die auf die Studienphase entfallen, dürfen deshalb auch im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) nicht gemeldet werden.
Höchstjahresarbeitsentgelt ohne Teilzeiträume beachten
Bekannt ist die Besonderheit der fehlenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Unfallversicherung. Stattdessen gibt es jedoch bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) die Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze, die von jedem UVT in Eigenregie festgesetzt wird. Nur bis zu dieser Grenze ist das Entgelt zur Unfallversicherung beitragspflichtig. Entsprechend darf auch das Entgelt nur bis zu dieser Höhe in den Meldungen bescheinigt werden.
Abweichend von den anderen SV-Zweigen muss hier besonders bei Teilzeiträumen aufgepasst werden: Es sind keine anteiligen täglichen oder monatlichen Werte des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu bilden. Auch wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr im Betrieb eintritt oder ausscheidet, ist das Entgelt bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst beitragspflichtig. Eine jahresanteilige Berechnung, analog der Teil-Beitragsbemessungsgrenzen in den anderen SV-Zweigen, erfolgt nicht.
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