Keine Familienversicherung über Bezug einer Teilrente
Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22.1.2026 für die noch bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Keine Familienversicherung bei kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt. Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.
Rentner mit Teilrente ab 2026 dauerhaft von der Familienversicherung ausgeschlossen
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1.1.2026 neu gefasst und zum „Schutz der Solidargemeinschaft“ Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.
Hinweis: BSG, Urteil v. 22.1.2026, B 6a/12 KR 14/24 R
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