Beitragsgruppenschlüssel: Geringfügige Beschäftigte

Seit 2013 gilt die Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Doch viele Minijobber lassen sich befreien, andere sind von vornherein rentenversicherungsfrei. Die Minijob-Zentrale informiert, wann die Beitragsgruppe "0" zur Rentenversicherung verwendet wird.

Mit dem Beitragsgruppenschlüssel (BGR) "0" zur Rentenversicherung kann nur ein Minijobber angemeldet werden, der rentenversicherungsfrei ist oder die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Die Minijob-Zentrale informiert, welche Personengruppen das sind.

Minijobber, die mit dem BGR "0" zur Rentenversicherung zu melden sind:

1. Vom Rentenversicherungsträger für die aktuelle Beschäftigung von der RV-Pflicht befreite Arbeitnehmer.

Dies sind in berufsständischen Versorgungseinrichtungen versicherte Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen, z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Sie können aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Träger der Rentenversicherung, der Befreiungsbescheid ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

2. Studierende in einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum

Die Studienbescheinigung muss als Nachweis der Rentenversicherungsfreiheit zu den Entgeltunterlagen genommen werden.

3.  Beamte in einer geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung mit Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft.

Das Bestätigungsschreiben des Dienstherrn über die Erstreckung der Versorgungsanwartschaft auf den Minijob ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Praxis-Tipp: Nachweise über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind stets zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger müssen diese vorgelegt werden.

Wenn der Nachweis über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fehlt

Liegt dem Arbeitgeber kein Nachweis über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor oder ist der Beschäftigte kein Student oder Beamter, muss die Meldung mit Beitragsgruppenschlüssel zur Rentenversicherung (BGR-RV) "0" storniert und von Beginn an mit dem BGR-RV "1" angegeben werden.

Befreiungsantrag durch den Minijobber - BGR-RV "5"

Arbeitnehmer in nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag befreien lassen. Diese Minijobber müssen - sofern ein Befreiungsantrag gestellt wird - mit dem BGR-RV "5" angemeldet werden. Es wird dann der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % fällig.

Praxis-Tipp: Stellt der Minijobber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss darauf der Tag des Antragseingangs beim Arbeitgeber dokumentiert werden. Der Antrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Minijob-Zentrale