Streit um Betriebsprüfungen in Privathaushalten
Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.
Zuständigkeiten bei Betriebsprüfungen in Privathaushalten
Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Hinweis: Bayer. LSG, Urteil v. 26.1.2026, L 7 BA 71/24
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