Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
Die Nachberechnungen der Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer setzen sich aus nicht gezahlten und/oder zu wenig entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zusammen. Und das geschieht bei den meisten Arbeitgebern wohl weniger mit dem Ziel der Bereicherung als versehentlich. Nicht immer muss im Fall einer Beitragsnachforderung der Arbeitgeber die gesamte Beitragslast tragen. In begrenztem Umfang ist ein nachträglicher Einbehalt der Anteile von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen möglich.
Einbehalt für 3 Abrechnungszeiträume
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile für die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einbehalten. Wird also z. B. bei der Lohnabrechnung für den Mai ein unterbliebener Beitragsabzug festgestellt, können mit der Mai-Abrechnung noch die Arbeitnehmeranteile für die Monate April, März und Februar einbehalten werden. Darüber hinaus, also für mehr als 3 Abrechnungszeiträume zurück, ist der nachträgliche Einbehalt nur in sehr eng begrenztem Rahmen möglich.
Längere Zeiträume nur ohne Verschulden des Arbeitgebers möglich
Der Einbehalt muss dazu ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sein. Ein bloßes Versehen reicht dazu nicht aus. Wenn in Zweifelsfällen über die Beurteilung der Versicherungs- oder Beitragspflicht keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt wird, liegt bereits ein Arbeitgeberverschulden vor. Die Regelung greift dagegen bei einer falschen Auskunft vom Versicherungsträger oder wenn die Arbeitnehmenden falsche oder unvollständige Angaben z. B. im Personalfragebogen machen (Verletzung der Mitwirkungspflichten).
Verletzung der Mitwirkungspflichten
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Arbeitnehmenden besteht für den Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht auch außerhalb der Entgeltabrechnung. Das ist selbst bei bereits beendetem Beschäftigungsverhältnis noch zulässig.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber allerdings keine weitere Möglichkeit, die Arbeitnehmeranteile von Beschäftigten einzufordern. Das gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder keine Zahlungen von Arbeitsentgelt mehr anfallen.
Nachzahlung von Arbeitsentgelt
Wenn Entgelt nachgezahlt werden muss, etwa weil die Umsetzung einer tarifvertraglichen Entgelterhöhung erst nachträglich durch eine Nachzahlung erfolgt, handelt sich nicht um unterbliebene Abzüge in diesem Sinne. Das gilt unabhängig davon, in welchem Grund die Nachzahlung erfolgt. Für die zurückliegende Zeit ist der Beitrag so nachzuzahlen, als wäre das erhöhte Arbeitsentgelt pünktlich ausgezahlt worden. Dabei können auch die Arbeitnehmeranteile so einbehalten werden, wie es bei rechtzeitiger Zahlung erfolgt wäre.
-
Neuregelung der Familienversicherung: Beitragszuschlag ab 2028
870
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
4325
-
Sachbezugswerte 2026
4042
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
289
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
2171
-
Sind Probearbeit und Schnuppertage sv-pflichtig?
97
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
91
-
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung bei einem unbezahlten Urlaub
80
-
Berufsmäßigkeit: K.O.-Kriterium für kurzfristige Beschäftigungen
78
-
Unbezahlter Urlaub: Krankenversicherung und Meldungen
74
-
Sachbezugswerte 2027: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft
11.09.20262
-
Pflegegrad-Schwellen: Spareffekt nur halb so groß wie geplant
07.09.2026
-
Digitaler Wandel: Wie Telepflege und ePA die Versorgung sichern sollen
03.09.2026
-
Rentenversicherung erwartet Beitragsanpassung ab 2028
17.08.2026
-
Kabinett beschließt Frühstartrente
14.08.2026
-
Millionenverluste bei Krankenkassen durch riskante Fondsanlagen
07.08.2026
-
Neuregelung der Familienversicherung: Beitragszuschlag ab 2028
03.08.2026
-
Aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Sozialwesen
30.07.2026
-
Fristversäumnis beim Krankenversicherungswechsel wird teuer
27.07.2026
-
Rentenkommission legt weitreichende Reformvorschläge vor
22.06.2026