Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
Kommt es zu einer Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft, entsteht auch ein (erneuter) Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
Erneute Schwangerschaft während Elternzeit: Meldungen
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung durchgehend erhalten, wenn sich der mit dem Beginn der neuen Schutzfrist entstehende Anspruch auf Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende der Elternzeit anschließt. Da das Ende der Elternzeit regelmäßig entsprechend „passend“ sein wird, ist der durchgehende Versicherungsschutz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen gewährleistet.
Melderechtlich ist zum Beginn der neuen Schutzfrist nichts zu tun. Die zuletzt mit Wegfall des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden Schwangerschaft bzw. Inanspruchnahme der Elternzeit abgegebene Unterbrechungsmeldung bleibt weiterhin gültig. Es muss keine erneute Unterbrechung gemeldet werden.
Aber: Meldung bei Mehrfachbeschäftigung erforderlich
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Besteht die Teilzeitbeschäftigung beim anderen Arbeitgeber über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit beim ersten Arbeitgeber hinaus fort, ist die Arbeitnehmerin versicherungsrechtlich eine Mehrfachbeschäftigte. Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung muss bei Wegfall des Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine Unterbrechungsmeldung abgeben.
Zuschüsse sind erstattungsfähig im Ausgleichsverfahren
Bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, besteht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) ein Erstattungsanspruch. Dies gilt auch, wenn eine während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Teilzeitbeschäftigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit fortbesteht und dieser Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt.
Achtung: Stolperfalle Teilzeit
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. die Höhe des Mutterschaftsgeldes der Krankenkasse ist ggf. abhängig von der Vereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung bzw. dem Teilzeitarbeitsvertrag. Je nachdem, ob die Teilzeit nur für die Dauer der Elternzeit oder unbegrenzt vereinbart wurde, besteht ein Anspruch nach dem (vorhergehenden) Vollzeitentgelt oder dem aktuellen Teilzeitengelt - oder die Arbeitnehmerin hat gar keinen Anspruch.
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MW
10.01.2020 08:47 Uhr
Ist der Zusatz unter "Stolperfalle Teilzeit" so zu verstehen, dass sich ein auf die Elternzeit befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis nicht auf die Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld auswirkt und somit wieder der Bruttoverdienst von vor der ersten Schwangerschaft als BMG anzusetzen wäre?
Falls ja, wäre ich für einen Hinweis auf den entsprechenden Gesetzestext sehr dankbar.