Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen arbeitsrechtlicher Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfrist für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung gezahlt.


News 16.03.2023 Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Mutterschaftsgeld: Berechnungsgrundlage

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes wird das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist durch 90 geteilt (bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt). Wird das Arbeitsentgelt anders berechnet (z. B. Stücklohn), sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld darf max. 13 Euro je Kalendertag betragen. Der Arbeitgeber muss jedoch einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem Höchst-Mutterschaftsgeld von 13 Euro kalendertäglich und dem Nettoarbeitsentgelt leisten.

Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes

Mutterschaftsgeld kann auch in Höhe des Krankengeldes gezahlt werden. Dies betrifft z. B. Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen oder deren befristetes Arbeitsverhältnis abläuft und damit der Arbeitgeberzuschuss entfällt.

Mutterschaftsgeld rechtzeitig beantragen

Es ist empfehlenswert, das Mutterschaftsgeld rechtzeitig zu beantragen. Ist die Entbindung nämlich später als erwartet, verlängert sich der Zeitraum des Mutterschaftsbezugs für die Zeit vor der Geburt entsprechend. Dies passiert bei nachträglicher Beantragung nicht. Das Mutterschaftsgeld wird vom tatsächlichen Zeitpunkt der Entbindung aus berechnet.

Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes 

Mutterschaftsgeld wird in bestimmten Fällen auch vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Es beträgt höchstens 210 Euro.

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