Satzungsregelung: Kassen zögern bei Haushaltshilfe Mehrleistungen

Seit Jahresbeginn 2012 haben die Krankenkassen mehr Spielraum für zusätzliche Leistungen. Mit Satzungsleistungen können sie über die Pflichtleistungen hinaus einen Wettbewerbsvorteil erzielen.

Der Gesetzgeber hat durch das GKV-VStG Mehrleistungen bei der Haushaltshilfe ausdrücklich vorgesehen und zugelassen. Das gab es zwar auch nach dem früheren Recht schon, doch mit der neuen Regelung haben die Krankenkassen einen theoretisch größeren Gestaltungsspielraum.

Neben der Pflicht…

Haushaltshilfe gibt es von jeder Krankenkasse. Die Pflichtleistung kann beansprucht werden, wenn der Haushalt aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes, einer Rehabilitations- / Vorsorgemaßnahme, oder bei erforderlicher häuslicher Krankenpflege nicht weitergeführt werden kann. Eine der Voraussetzungen hierfür ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Schwangerschaftsbeschwerden, stationären und ambulanten Entbindungen sowie bei Hausgeburten ist nicht Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht allerdings in jedem Fall nur, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

…gibt es die Kür

Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass auch in weiteren als in den genannten Sachverhalten Haushaltshilfe beansprucht werden kann. So könnte die Leistung bei bestimmten schweren akuten Erkrankungen oder nach ambulanten Operationen zugebilligt werden. Auch könnte Haushaltshilfe geleistet werden, wenn Kinder älter als 12 Jahre sind.

Leistungen auch ohne Krankenhausaufenthalt und bei älteren Kindern

So übernehmen z. B. die BARMER GEK, KKH- Allianz, Deutsche BKK, Knappschaft, BIG, die TK und die meisten AOKen etwa auch Haushaltshilfe bei ambulanter Krankenbehandlung und/oder Operation bzw. schweren Erkrankungen auch ohne stationären Aufenthalt. Die Leistung bei Kindern im Haushalt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (statt 12. Lebensjahr) übernehmen auch einige Krankenkassen (z. B. BARMER GEK, IKK Classic, BIG, Knappschaft, die meisten AOKen sowie viele BKKen). Viele AOKen, KKH-Allianz und einige BKKen übernehmen die Kosten bei bestimmten Sachverhalten auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.

Beschränkungen durch Höchstbezugsdauer

Doch die über das gesetzlich vorgeschrieben Maß hinausgehenden Leistungen werden von den Krankenkassen dann häufig auf eine Höchstbezugsdauer beschränkt. Dabei gibt es ein buntes Bild: So ist für bestimmte Sachverhalte die Haushaltshilfe auf  28 Tage (BIG), 42 Tage (Knappschaft), 84 Tage (HEK) oder bis zu 3 Monate (BARMER GEK) beschränkt. Das betrifft aber meist nur ganz bestimmte Konstellationen, etwa wenn die Haushaltshilfe nicht wegen eines stationären Aufenthalts erforderlich wird. Hier kann es sich für Versicherte also lohnen, bei der Kassenwahl genau hinzuschauen.

Kassen halten sich noch zurück

Veränderungen aufgrund der Neuregelung seit Januar 2012 sind dabei rar gesät. Die meisten der geschriebenen Mehrleistungen gab es schon aufgrund der früheren Rechtslage. Offenbar trauen viele Kassenmanager der guten Finanzsituation noch nicht und warten lieber noch ab. Denn die Mehrleistungen wollen finanziert sein. Und nichts fürchten die Kassen so sehr wie den Zusatzbeitrag, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen sollten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Krankenkassen nicht vollständig aufgezählt wurden. Es handelt sich um beispielhafte Nennungen, zumal sich die Leistungsangebote stets ändern können. Verbindliche Auskünfte gibt jede Krankenkasse auf Anfrage.

Schlagworte zum Thema:  Haushaltshilfe, Mutterschaftsgeld