Mutterschaftsgeld: Neue Berechnung ab 2021 für Beschäftigte mit Stundenlohn
Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen
Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen erhalten Mutterschaftsgeld durch die Krankenkassen. Für Arbeitnehmerinnen beträgt dies bis zu 13 EUR je Kalendertag. Ist ihr kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt höher als 13 EUR hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem sonstigen Nettoarbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Mutterschafsgeld: Bisherige Berechnungsweise
Bisher wird bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ausschließlich zwischen gleichbleibenden (festen) und schwankenden (z.B. bei Akkordarbeit) Monatsentgelten unterschieden. In beiden Fällen wird die Berechnung des Mutterschaftsgeldes auf Basis der Kalendertage vorgenommen.
Für Stundenlöhnerinnen war bisher die Formel für schwankende Monatsentgelte anzuwenden. In Einzelfällen war es daher möglich, dass mit der Berechnung die Besonderheiten bei Bezug eines Stundenlohns nicht vollumfänglich abgebildet werden konnten.
Mutterschaftsgeld: Neue Berechnungsformel ab 2021 bei Stundenlohn
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 6./7.12.2017 in der Fassung vom 3.12.2020 wird empfohlen, ab dem 1.1.2021 die Berechnung des Mutterschaftsgeldes bei Stundenlöhnerinnen auf Stundenbasis vorzunehmen. Für diesen Personenkreis gilt damit eine neue Formel:
Die Berechnungsweise gleicht der, die bei Bezug eines Stundenlohns für die Berechnung des Krankengeldes verwendet wird.
Anpassung im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV
Damit die Krankenkassen das Mutterschaftsgeld für Stundenlöhnerinnen mit der neuen Formel auch korrekt ermitteln können, wurde ebenfalls zum 1.1.2021 das
Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV aktualisiert. Für Arbeitgeber ändert sich, dass sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit – sofern vereinbart – nun bei allen Meldungen für Stundenlöhnerinnen übermitteln müssen. Die bislang für Arbeitgeber aufwendige Fiktivberechnung des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei unverschuldeten Fehlzeiten an Teiltagen entfällt durch die Änderung für Stundenlöhnerinnen.
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