Kein Unfallversicherungsschutz bei Firmenfußball-Cup
Die Klägerin hatte an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften mit jeweils 10 bis 15 Personen teilnahmen. Beim Fußballspielen im Finale verdrehte sich die Klägerin das linke Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.
Streitfrage: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Streitig war, ob das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies hat das Sozialgericht verneint. Nach Auffassung der Kammer stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt - das Fußballspielen - nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Zwar können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Turnier nicht für die gesamte Belegschaft offen
Eine solche Veranstaltung muss objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. Daran fehlte es zur Überzeugung des Gerichts. Zwar wurde der Fußball-Cup vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen. Das Turnier stand aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen. Bereits die Konzeption mit regionalen Vorrundenturnieren und anschließendem Finale zeigte, dass nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen konnte. Zudem handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine rein sportliche Veranstaltung. Angesprochen waren vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte standen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts. Auch bei großzügiger Berechnung konnten unter Einbeziehung der Vorrundenturniere höchstens 1.500 Personen teilnehmen, während das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende beschäftigte. Am Finaltag spielten selbst bei großzügiger Berechnung höchstens 315 Beschäftigte mit.
Rahmenprogramm ändert die Bewertung nicht
Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Klage abgewiesen
Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Der Unfall der Klägerin beim Finalspiel des Fußball-Cups ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
Hinweis: Sozialgericht Hannover, Urteil v. 16.4.2026, S 22 U 120/25 (nicht rechtskräftig)
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