Rundschreiben zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft aktualisiert
Nicht nur der geschlossene Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe zieht leistungsrechtliche Änderungen nach sich. Auch durch die Einführung des Versorgungsstärkungsgesetztes (GKV-VSG) zum 1.1.2016 ergeben sich Neuerungen. Das gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wurde daher überarbeitet und am 4.5.2016 vom GKV-Spitzenverband Bund veröffentlicht.
Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Änderungen dar:
Verlängerung des Anspruchs auf Hebammenhilfe nach der Geburt
Der Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung wurde erweitert und besteht nun bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt (vorher acht Wochen). Die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings kann sogar über diesen Zeitraum hinaus erfolgen.
Kann das versicherte Kind nach der Entbindung nicht von der Mutter versorgt werden kann, hat es selbst unter Umständen Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Diese sind in dem Vertrag über die Versorgung explizit genannt.
Leistungsvoraussetzung: Die Hebamme muss dem Vertrag beigetreten sein!
Erweiterung der ärztlichen Beratung
Zur ärztlichen Betreuung gehören die Maßnahmen, die der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. der Wöchnerin dienen, soweit sie nicht zur ärztlichen Behandlung zählen. Die ärztliche Betreuung beinhaltet jetzt auch eine
- Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie
- Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.
Darüber hinaus kann der Arzt jetzt auch bei Bedarf Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind geben.
Ausweitung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten jetzt auch Frauen, die mit Beginn der nach dem Mutterschutzgesetz definierten Schutzfrist vor der Entbindung nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sind. Hierzu zählen Frauen,
- deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren,
- die zu Beginn der Schutzfrist die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllen, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung oder wegen einer Sperrzeit ruht und eine Mitgliedschaft mit einem Krankengeldanspruch daher nicht begründet werden kann.
Beispiel:
Frau S. hat ein bis zum 30.4.2016 befristetes Arbeitsverhältnis. Sie soll voraussichtlich am 12.6.2016 entbinden, die Schutzfrist beginnt daher am 1.5.2016. Bis zum 30.4. bestand eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Frau erhält Mutterschaftsgeld ab dem 1.5.2016. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes berechnet wird. Es ergeben sich keine Auswirkungen für den vorherigen Arbeitgeber (z. B. Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld).
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