Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter
Nicht für jedes Kind unter drei Jahren gibt es einen Platz in einer Einrichtung der Kindertagespflege, hier wird die Kinderbetreuung durch sogenannte "Tagesmütter" ergänzt. Diese werden im Gesetz als Tagespflegepersonen bezeichnet und betreuen im Durchschnitt fünf fremde Kinder - meist bei sich zu Hause. Hierfür benötigen sie eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Dieser gewährt ihnen auch laufende Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII.
Arbeitgeber der Tagesmütter ist der Träger deswegen nicht. Das hat das BAG in einem Fall klar gestellt und einer Tagesmutter einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz abgesprochen. Ein Anspruch folgt nach Ansicht der Richter auch nicht aus EU-Recht.
Der Fall: Schwangere Tagesmutter fordert Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Die klagende "Tagesmutter" arbeitet als Tagespflegeperson nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII in der Kindertagespflege. Die Erlaubnis, bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen, hat ihr der Landkreis als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erteilt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Frau laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Tagesmutter und den Eltern festgelegt. Nach der Geburt ihres Kindes im März 2014 verlangte sie vom Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen.
Tagesmutter: Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person?
Die Tagesmutter vertrat die Ansicht, dass sie Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises sei, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Ziel der Richtlinie ist es, Mutterschaftsleistungen für Selbstständige einzuführen, in nationales Recht umgesetzt wurde sie bislang nicht.
BAG: Tagesmutter fehlt Arbeitnehmereigenschaft
Vor Gericht hatte die Tagesmutter mit ihrer Auffassung keinen Erfolg. Der Fünfte Senat hat - wie die Vorinstanzen - die Klage abgewiesen. In dem Urteil machten die Richter deutlich, dass die Klägerin als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises sei, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Als Indiz werteten die Richter, dass die Tagesmutter insbesondere nicht für den betroffenen Landkreis Tätigkeiten nach dessen Weisung ausübe.
Kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund EU-Recht
Auch aus der Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, folgte aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch - jedenfalls kein unmittelbarer - gegen den beklagten Landkreis auf die begehrte Zahlung .
Das Gericht wies darauf hin, dass die Richtlinie den Schuldner nicht hinreichend konkret bestimmt. Gleiches gilt laut BAG für die UN-Frauenrechtskonvention.
Hinweis: BAG, Urteil vom 23.05.2018, 5 AZR 263/17; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017, Az: 13 Sa 399/16
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