Der Monatstrick beim Elterngeld soll ausgehebelt werden
Bei der Bezugsdauer des Elterngeldes wurde eine Lücke aufgetan, mit der sich junge Eltern den Leistungsbezug verlängern können. In Berlin schreitet die Politik bereits zur Gegenwehr.
Mutterschaftsgeld wird angerechnet
Eltern haben für die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes Anspruch auf Elterngeld. Ein Elternteil kann allerdings für sich höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen. Als zusätzlicher Bonus können sich 2 "Partnermonate" anschließen. Allerdings nur wenn auch der andere Elternteil das Kind betreut und dafür beruflich kürzer tritt (Minderung des Erwerbseinkommens).
Die Monate können ansonsten frei untereinander aufgeteilt werden, doch eine Ausnahme gilt für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges: Da das Mutterschaftsgeld auf die Elterngeldleistung angerechnet wird, gilt dieser Zeitraum immer als Elterngeldbezug der Mutter. Durch die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes reduziert sich das Elterngeld regelmäßig auf 0 EUR.
Frühere Entbindung = längerer MUG-Bezug nach der Geburt
Mutterschaftsgeld wird regelmäßig für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Geburten vor dem errechneten voraussichtlichen Entbindungstermin verlängert sich die Bezugsdauer nach der Entbindung um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. In der Praxis wird daher das Mutterschaftsgeld nach der Entbindung häufig für 8 Wochen plus einige wenige Tage bezogen.
Es gelten 3 statt 2 Monate als verbraucht
Das wirkt sich beim Elterngeldanspruch fatal aus, denn hier gilt das „Lebensmonatsprinzip“. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) fingiert den Verbrauch eines vollen Anspruchsmonats, wenn einem Elternteil auch nur für einen Tag des Monats Mutterschaftsgeld gewährt wird. Die Folge: das verlängerte Mutterschaftsgeld reicht bis in den 3. Lebensmonat hinein. Reicht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch nur für einen Tag in den 3. Monat hinein, ist der gesamte Monat zwingend der Mutter als Bezugsmonat zuzuordnen.
So funktioniert der Monatstrick
Nimmt die Mutter eine Beschäftigung an den verbleibenden Tagen dieses Monats auf, so kann die Fiktion des Verbrauchs des 3. Lebensmonats durch die Mutter vermieden werden. Denn dann gilt die Mutter nach der aktuellen Rechtsprechung in diesem Monat gar nicht mehr als bezugsberechtigt für das Elterngeld (BSG, Urteil v. 26.5.2011, B 10 EG 12/10 R). Folglich könne es dann auch nicht zu einer Anrechnung kommen, begründen die Richter. Dazu muss allerdings der Umfang der Beschäftigung ein Mindestmaß erreichen - es müssen schon mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt sein. Das entspräche einer vollschichtigen, 8-stündigen Beschäftigung an 17 Arbeitstagen. Erst damit steht der 3. Lebensmonat zum Bezug des Elterngeldes durch den Partner zur Verfügung.
Gesetzesänderung wird vorbereitet
Doch dieser Gestaltungsmöglichkeit wird voraussichtlich schon bald ein Ende gesetzt. Im BEEG soll klargestellt werden, dass Lebensmonate des Kindes mit Mutterschaftsgeldbezug auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn die Elterngeld beantragende Person in diesen Monaten selbst gar nicht elterngeldberechtigt ist (z. B. wegen einer elterngeldschädlichen Beschäftigung).
Dazu wird sogar in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingegriffen: Der „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ ist eigentlich dazu gedacht, das Verfahren beim Elterngeld unbürokratischer zu gestalten. Nun soll über einen Änderungsantrag das Gesetz noch kurzfristig geändert werden, um die Gestaltungslücke zu schließen.
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