Elterngeldreform 2021 ist in Kraft getreten

Die Elterngeldreform soll Eltern dabei unterstützen, Beruf und Familienalltag flexibler zu organisieren. Am 1. September 2021 sind die neuen Regelungen in Kraft getreten. Damit gibt es verbesserte Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit, einen Frühchenmonat und weniger Bürokratie. Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld wird gesenkt. 

Die Neuregelungen des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" sind am 1. September 2021 in Kraft getreten. Der Bundestag hatte am 29. Januar 2021 den Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes verabschiedet, den der Bundesrat am 12. Februar 2021 gebilligt hat. Damit wird das Elterngeld bei Frühgeburten erhöht, die Einkommensgrenzen für Topverdiener herabgesetzt und mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs ermöglicht.

Der Anspruch auf Elterngeld

Arbeitnehmende und Selbstständige erhalten Elterngeld, wenn sie nach der Geburt des Kindes erst einmal gar nicht oder nur noch wenig arbeiten wollen: mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro im Monat, abhängig vom Netto-Verdienst vor der Geburt des Kindes. Den Anspruch auf Elterngeld regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elterngeld wird maximal 14 Monate lang gezahlt, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Mit dem Elterngeld-Plus kann die Zahlungsdauer weiter gestreckt werden, dann sind die monatlichen Zahlungen kleiner. Die Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngelds ist staatliche Aufgabe. Den Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten.

Um coronabedingte Nachteile auszugleichen, gab es für 2020 Änderungen beim Elterngeld während der Coronakrise. Die Sonderregelungen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. 

Mehr Elterngeld bei Frühgeburten

Die besondere Situation bei Frühgeburten wird künftig beim Elterngeldanspruch berücksichtigt. Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen die Eltern auch mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.

Mehr Teilzeitarbeit während Elterngeldbezug möglich

Für Arbeitnehmende, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, gibt es mit dem Gesetz Verbesserungen: Die Arbeitszeit für Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen, wird ausgeweitet. So ist es nunmehr zulässig, 32 Stunden statt wie bisher 30 Wochenstunden - also volle vier Tage die Woche - zu arbeiten.

Um Bürokratie zu verringern, sollen Arbeitnehmende, die Teilzeit arbeiten, nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen müssen. 

Partnerschaftsbonus: Regeln werden einfacher

Die Regeln für den sogenannten Partnerschaftsbonus werden flexibler gestaltet. Wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten und sich damit die Betreuung des Kindes oder der Kinder teilen, können sie ein zusätzliches Elterngeld für Paare, den Partnerschaftsbonus erhalten. Dieser kann künftig bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 24 bis 32 Wochenstunden, statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden. Zudem können Eltern die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen. Bisher galt eine feste Bezugsdauer von vier Monaten.

Kein Elterngeld für Topverdiener

Topverdiener haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier ändert sich die Einkommensgrenze: Bisher liegt sie bei Paaren bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Künftig haben bereits Paare mit einem Spitzenverdienst von mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.


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Schlagworte zum Thema:  Elterngeld, Reform, Teilzeitarbeit