
Seit Januar können gesetzlich Versicherte in bestimmten Fällen stationär im Krankenhaus behandelt werden, ohne dort zu übernachten. Es handelt sich dabei um die sogenannte tagesstationäre Behandlung. In welchen Fällen gesetzlich Versicherte im Rahmen dieser Behandlung einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme haben, erfahren Sie hier.
Mit dem Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) wurde u. a. die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V als eine neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt. Das Gesetz ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2022 in Kraft treten.
Tagesstationäre Behandlung: Voraussetzungen
Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor, können Krankenhäuser anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus. Die Patienten müssen dazu ihre Einwilligung erteilen. Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden (§ 115e Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Sofern diese Zeit unterschritten wird, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.
Anspruch auf Fahrkostenübernahme
Bisher war der Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für gesetzlich Versicherte ausschließlich in § 60 SGB V und ergänzend in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Danach besteht für gesetzlich Versicherte unter anderem ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu stationären Behandlungen, so auch zu stationären Krankenhausbehandlungen. Daneben ist in § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V vorgesehen, dass der G-BA in der KT-RL Ausnahmefälle regelt, in denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen besteht. Näheres hierzu erfahren Sie in der News „Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen“ .
Fahrkostenanspruch bei tagesstationärer Behandlung
Durch das KHPflEG hat der Gesetzgeber neben den § 60 SGB V in § 115e Abs. 2 SGB V eine neue gesetzliche Grundlage für den Fahrkostenanspruch im Rahmen der tagesstationären Behandlung geschaffen. Danach haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für die Hinfahrt zur ersten Aufnahme ins Krankenhaus. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zwischen dem Krankenhaus und dem Übernachtungsort der Patienten grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem KHPflEG nicht nur eine Entlastung des Krankenhauspersonals erzielt werden soll, sondern auch eine finanzielle Entlastung im Gesundheitswesen, also auch der Krankenkassen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patienten auf den beschränkten Fahrkostenanspruch in geeigneter Weise hinzuweisen.
Fahrkostenanspruch: Ausnahmen vom Ausschluss
Neben dem Anspruch auf Fahrkostenübernahme für die erste Hinfahrt besteht für alle Betroffenen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Rettungsfahrt, wenn diese während der Dauer der tagesstationären Behandlung erforderlich wird. Dies ist der Fall, wenn in der Zeit, in der die Patienten nicht im Krankenhaus sind, ein Notfall eintritt.
Außerdem besteht ein Fahrkostenanspruch für Krankenfahrten, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der KT-RL auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Dazu gehören insbesondere Fahrten für dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab dem Pflegegrad 3). Diese Personen haben einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. Sie behalten diesen Anspruch auch für Fahrten zu tagesstationären Behandlungen. Ob es weitere Fallkonstellationen geben wird, in denen Fahrkosten übernommen werden, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie zu regeln haben. Die Beratungen hierzu wurden aufgenommen.
Gesetzgeber regelt Verordnung der Fahrten durch Krankenhaus
Am 15.5.2023 wurde das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (15. SGB V-Änd.-UPD) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist am 16.5.2023 in Kraft getreten. Dadurch erfolgte eine gesetzliche Klarstellung in § 115e Abs. 2 SGB V, wonach Krankenfahrten für anspruchsberechtigte Versicherte von und zu tagesstationären Behandlungen von den Krankenhäusern verordnet werden können. Damit wurde eine Rechtssicherheit für die Versicherten hinsichtlich ihres Leistungsanspruches hergestellt. Zudem liegen nur den Krankenhäusern die notwendigen Informationen für die Verordnung der Krankenfahrten zu tagesstationären Behandlungen vor, so z.B. zu den Behandlungstagen.
Empfehlungspapier zur Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung
Um eine einheitliche Praxis bei der Verordnung von Krankenfahrten im Rahmen von tagesstationären Behandlungen sicherzustellen, verständigten sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf eine gemeinsame Empfehlung zur Verwendung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Sie haben darin unter anderem auch festgelegt, welche Angaben im Rahmen der Verordnung erforderlich sind. Die Empfehlungen enden sobald die geänderte Krankentransport-Richtlinie des G-BA in Kraft tritt.
Wie Versicherte den Fahrkostenanspruch geltend machen können
Sofern Versicherte mit Öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem PKW ins Krankenhaus fahren, reicht eine formlose Bestätigung vom Krankenhaus über das Transportmittel und die Tage der tagesstationären Behandlung aus. Tipp: Lassen Sie sich dazu von Ihrer Krankenkasse einen Fahrkostenantrag zusenden, den das Krankenhaus ausfüllt.
Muss ein Versicherter in einem Taxi oder einem Mietwagen (auch Behindertenmietwagen) befördert werden, benötigt die Krankenkasse eine Verordnung einer Krankenhausbeförderung (sogenanntes Muster 4), aus denen das medizinisch erforderliche Transportmittel und die Hauptleistung der Krankenkasse hervorgeht. Diese Verordnung können Krankenhäuser nun ausstellen. Sie haben den bei der Patientin oder dem Patienten vorliegenden Ausnahmefall nach der KT-RL sowie einen Hinweis auf die tagesstationäre Behandlung und die Behandlungstage anzugeben.