Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen


Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen

Fahrkosten zu einer medizinischen Behandlung gehören zu dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Erhalten Sie einen Überblick, welche Fahrkosten übernommen werden und welche Voraussetzungen zu beachten sind.

Fahrkosten sind von Krankenkassen zu übernehmen, wenn Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse (z. B. stationäre Behandlung) aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Ohne einen zwingenden medizinischen Grund erfolgt keine Kostenübernahme. So erfolgt z. B. keine Kostenübernahme für Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder dem Abholen von Verordnungen.

Fahrkosten: Fahrten sind vom Arzt zu verordnen

Wenn im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse eine Beförderung medizinisch notwendig ist, hat der Arzt die Verordnung einer Krankenbeförderung (sogenanntes Muster 4) auszustellen. Dies hat grundsätzlich vor der Fahrt zu erfolgen, da die Verordnung in bestimmten Fällen vor Fahrtantritt der Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung der Übernahme der Fahrkosten vorzulegen ist. Man unterscheidet daher zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Fahrten.

Fahrkosten die von der Krankenkasse übernommen werden

Krankenkassen übernehmen die Fahrkosten in folgenden Fällen:

  • Fahrten zu einer vor-, nach-, teil- oder vollstationären Behandlung,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
  • Fahrten in Krankentransportwagen (KTW), wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine besondere Einrichtung des KTW erforderlich ist oder dies zu erwarten ist (nach vorheriger Genehmigung),
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist,
  • Krankenfahrten von Versicherten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen (seit 1.1.2019 ohne vorherige Genehmigung),
  • erste Hinfahrt zu einer tagesstationären Behandlung oder
  • weitere Fahrten von und zu einer tagesstationären Behandlung bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V und § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Darüber hinaus können Krankenkassen laut Krankentransport-Richtlinie nach vorheriger Genehmigung die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen in folgenden Fällen übernehmen:

  • Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie (hochfrequente Behandlungen) und
  • Fahrten von Versicherten, die keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Fahrkosten: Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkasse

Für die Übernahme von Fahrkosten gilt – wie für alle Leistungen der Krankenkassen – das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Deshalb ist die Notwendigkeit der Beförderung sowie das erforderliche Transportmittel für jede Fahrt zu prüfen. Außerdem können nur die Fahrkosten für den direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbar geeigneten Behandlungsmöglichkeit übernommen werden.

Auswahl des Transportmittels bei Fahrkosten

Der Arzt entscheidet nach der medizinischen Notwendigkeit welches Fahrzeug benutzt werden kann. Dabei hat er den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Gehfähigkeit zu beachten. Beförderungsmittel sind z. B. öffentliche Verkehrsmittel, ein Privat-PKW, Taxi oder Mietwagen sowie Kranken-, Rettungs- oder Notarztwagen.

Zuzahlung zu Fahrkosten

Als Zuzahlung haben Versicherte - inkl. Kindern und Jugendlicher - 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten, selbst zu tragen.

Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen. Außerdem erheben einige Krankenkassen bei Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie nur eine Zahlung für die erste und letzte Fahrt.

Die Zuzahlung zieht in der Regel das Transportunternehmen ein, außer bei Rettungsfahrten. Hier sind die Krankenkassen zum Einzug der Zuzahlung vom Versicherten verpflichtet.

Tipp: Werden viele Zuzahlungen geleistet, kann geprüft werden, ob eine Befreiung von den Zuzahlungen durch die Krankenkasse möglich ist.