Fahrkosten, die keine Genehmigung der Krankenkasse brauchen

Krankenkassen übernehmen Fahrkosten zu einer medizinischen Behandlung, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse erforderlich sind und die weiteren Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt werden. Bei bestimmten Fahrten benötigen Versicherte keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse.

Hält ein Arzt eine Beförderung eines Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen zu einer Leistung der Krankenkasse für notwendig, hat er diese Fahrt zu verordnen. In manchen Fällen muss die Krankenkasse die Kostenübernahme vor der Fahrt genehmigen. Es gibt jedoch auch Fahrten, wo Versicherte keine vorherige Genehmigung ihrer Krankenkasse benötigen. Dazu gehören Fahrten zu stationären Behandlungen, Rettungsfahrten, Fahrten zu ambulanten Operationen sowie seit 1.1.2019 Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte.

Fahrten zu stationären Behandlungen

Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, die im Zusammenhang mit stationären Behandlungen entstehen. Hierzu gehören stationäre

  • Krankenhausbehandlungen (§ 39 SGB V),
  • medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V),
  • medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V),
  • Entbindungen (§ 24f SGB V),
  • Hospizleistungen (§ 39a SGB V),
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§ 39c SGB V),
  • Übergangspflegeleistungen im Krankenhaus (§ 39e SGB V) sowie
  • tagesstationäre Behandlungen (§ 115e SGB V).

Anspruch auf Fahrkosten bei tagesstationärer Behandlung

Krankenkassen übernehmen im Zusammenhang mit tagesstationären Behandlungen jedoch regelmäßig nur die Kosten für die 1. Hinfahrt. Für die nachfolgenden Pendlerfahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus sowie die Entlassfahrt aus der tagesstationären Behandlung sieht das Gesetz einen Fahrkostenanspruch ausschließlich für Versicherte vor, die im Sinne der Krankentransport-Richtlinie dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt sind (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab Pflegegrad 3) sind oder eine hochfrequente tagesstationäre Behandlung erhalten. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Fahrkosten bei vor- und nachstationärer Behandlung

Im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen können vor- und nachstationäre Behandlungen erforderlich sein, die zur Vor- bzw. Nachbereitung des Krankenhausaufenthalts dienen. Vorstationäre Behandlungen sind auf bis zu 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Bei nachstationären Behandlungen gilt eine Obergrenze von 7 Behandlungstagen, die innerhalb von 14 Tagen (bei Organtransplantation bis zu 3 Monaten) nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden müssen. Die hierbei anfallenden Fahrkosten können mit der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn durch die vor- bzw. nachstationäre Behandlung der erforderliche teil- oder vollstationäre Krankenhausaufenthalt verkürzt oder sogar vermieden wird.

Fahrkosten bei Verlegungsfahrten

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich (z. B. Verlegung in eine Spezialklinik), werden auch diese Fahrkosten durch die Krankenkassen übernommen. Liegt kein medizinischer Grund für eine Verlegung vor (z. B. bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus), ist eine Kostenübernahme nur bei vorheriger Einwilligung der Krankenkasse möglich.

Rettungsfahrten

Ist eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus erforderlich, zahlen die Krankenkassen die Kosten dafür, auch wenn nach der Behandlung in der Rettungsstelle keine stationäre Aufnahme erfolgt, sondern der Versicherte direkt nach Hause entlassen werden kann.

Eine Rettungsfahrt ist ein Transport mit einem qualifizierten Rettungsmittel. Dazu zählen Rettungswagen, Notarztwagen und Rettungshubschrauber. Eine Rettungsfahrt ist erforderlich, wenn sich Versicherte infolge einer Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder ihr Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt.

Fahrkosten bei Fahrten zu ambulanten Operationen

Wird eine aus ärztlicher Sicht notwendige stationäre Krankenhausbehandlung durch eine ambulante Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis vermieden, übernehmen die Krankenkassen auch die Fahrkosten zu dieser Operation. Gleiches gilt, wenn die Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist. Eine Krankenhausbehandlung wird insbesondere dann vermieden, wenn sich der zu behandelnde Versicherte gegen eine stationäre Durchführung der Operation entscheidet. Ist die Operation bereits aus ärztlicher Sicht ambulant durchführbar, handelt es sich daher nicht um eine stationsersetzende Maßnahme. D.h. Fahrkosten sind dann nicht von den Krankenkassen zu übernehmen, weil eine Krankenhausbehandlung in diesen Fällen nicht vermieden wird. Das ist z. B. häufig bei Kataraktoperationen der Fall.

Fahrkosten für dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte

Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen können seit 1.1.2019 ohne vorherige Genehmigung für Versicherte übernommen werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind.

Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 ist eine Fahrkostenübernahme zusätzlich davon abhängig zu machen, dass die Versicherten einen Unterstützungsbedarf bei der Beförderung haben. Dieser liegt vor, wenn Versicherte wegen einer dauerhaften körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigung ihrer Mobilität nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Von einer dauerhaften Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn diese mindestens 6 Monate andauert. Die Voraussetzungen gelten für Versicherte, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, als erfüllt.

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Privat-PKW, Mietwagen (auch Begindertenmietwagen) oder Taxen durchgeführt werden. Eine Fahrt mit einem Krankentransportwagen (KTW) unterliegt weiterhin der Genehmigungspflicht.

Schlagworte zum Thema:  Fahrkosten, Krankenkasse, Kostenerstattung